28.02.2024

Aufbewahrung von Gegenständen, Holschuld

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    Diskussion
  • #395284 Antworten

    Heinz Müller
    Gast

    Ein minderjähriger Eigentümer bittet die Partnerin des einen gesetzlichen Vertreter einen beweglichen Gegenstand , der für einen gemeinsamen Urlaub gedacht, bis zum urlaubsantritt einzulagern. Der antritt hätte bei der aufbewahrerin erfolgen sollen.  Der Eigentümer trat jedoch stillschweigend die Reise nicht an und brach den Kontakt ab. 

    Ein halbes Jahr nach der geplanten Urlaubsreise wird nun mit Hilfe des anderen gesetzlichen Vertreters eine bringschuld eingefordert, jedoch nicht über die aufbewahrerin, sondern über den gesetzlichen Vertreter.  

    Hat der Eigentümer dazu das Recht? Der Eigentümer ist 14 und kann altersgemäß die Abholung selbst veranlassen 

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  • #395511 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Aufbewahrung eines Gegenstands für einen Minderjährigen – rechtliche Fragen

    Einordnung des Falls:

    Die von Ihnen geschilderte Frage fällt in das Rechtsgebiet des Bürgerlichen Rechts.

    Analyse des Sachverhalts:

    1. Vertragliche Vereinbarung:

      Die Aufbewahrung des Gegenstands stellt einen Vertrag zwischen dem minderjährigen Eigentümer und der Partnerin des gesetzlichen Vertreters dar.

      Einschlägige Gesetze:

      • §§ 433 ff. BGB: Vertragliche Schuldverhältnisse
    2. Bringpflicht:

      Der Vertrag kann eine Bringpflicht des Eigentümers enthalten. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 275 Abs. 1 BGB: Bringpflicht des Schuldners
    3. Vertragsverletzung:

      Der Eigentümer hat den Vertrag verletzt, indem er den Gegenstand nicht am vereinbarten Ort abgeholt hat.

      Einschlägige Gesetze:

      • § 280 Abs. 1 BGB: Schadensersatz bei Vertragspflichtverletzung
    4. Verjährung:

      Die Ansprüche des Eigentümers verjähren nach drei Jahren.

      Einschlägige Gesetze:

      • §§ 194 ff. BGB: Verjährung
    5. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters:

      Der minderjährige Eigentümer ist beschränkt geschäftsfähig. Er kann daher nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag abschließen.

      Einschlägige Gesetze:

      • §§ 106 ff. BGB: Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

    Empfehlung:

    Ich empfehle Ihnen, eine telefonische Rechtsberatung mit einem Anwalt für Zivilrecht in Anspruch zu nehmen. Die telefonische Rechtsberatung bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Fall mit einem Anwalt zu besprechen und die rechtlichen Schritte zu besprechen.

    Buchung einer telefonischen Rechtsberatung:

    Sie können eine telefonische Rechtsberatung auf rechtsanwalt.com buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung.

    Suche nach einem Anwalt für Zivilrecht:

    Sie können auf rechtsanwalt.com nach einem Anwalt für Zivilrecht in Ihrer Nähe suchen: [ungültige URL entfernt].

    Hinweis:

    Diese Angaben dienen lediglich der ersten Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um Ihre Rechte zu wahren.

    Zu Ihrer Frage:

    • Bringpflicht:

      Es ist fraglich, ob der Vertrag eine Bringpflicht des Eigentümers enthält. Wenn dies der Fall ist, hat der Eigentümer den Vertrag verletzt.

    • Verjährung:

      Die Ansprüche des Eigentümers könnten verjährt sein.

    • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters:

      Es ist fraglich, ob der minderjährige Eigentümer ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen wirksamen Vertrag abschließen konnte.

    • Rechtsfolgen:

      Der Eigentümer könnte Schadensersatz verlangen.

    Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um die Rechtslage im Einzelfall zu beurteilen.

    Zusätzliche Hinweise:

    • Sie können sich bei der Bundeszentrale für Rechtsberatung informieren, ob eine Forderung verjährt ist.
    • Sie können auch einen Anwalt um Rat fragen, wie Sie sich gegen die Forderung des Eigentümers verteidigen können.

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