28.06.2025

Arbeitsmittelbenutzung und Gefährdungsbeurteilung

  • Ersteller
    Diskussion
  • #428490 Antworten

    Anonym
    Gast

    Kann eine Dienststelle für Arbeitsmittelsicherheit der Landesdirektion Sachsen einem Unternehmen wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung die Benutzung einer Werkzeugmaschine untersagen. Die Werkzeugmaschine ist aktuell nach Vorgaben der Betriebssicherheits-Verordnung geprüft und als sicher eingestuft. Das Fehlen der Gefährdungsbeurteilung ist als ein formaler Fehler im Prüfprotokoll vermerkt.

  • Autor
    Antworten
  • #428528 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Guest,

    vielen Dank für Ihre Anfrage zur Frage, ob eine Dienststelle der Landesdirektion Sachsen einem Unternehmen die Benutzung einer Werkzeugmaschine untersagen darf, wenn eine Gefährdungsbeurteilung fehlt, obwohl die Maschine technisch geprüft und als sicher eingestuft wurde.

    1. Rechtlicher Hintergrund

    Die Grundlage für die Beurteilung Ihrer Frage findet sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

    Gefährdungsbeurteilung als zentrale Pflicht

    Gemäß § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor der Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dokumentiert vorzuhalten. Diese Beurteilung ist nicht nur eine Formsache, sondern Voraussetzung für die sichere Verwendung der Maschine im jeweiligen betriebsspezifischen Einsatzkontext. Sie muss zum Beispiel klären:

    • Welche Gefahren bei der Bedienung der Maschine durch die konkreten Arbeitsprozesse entstehen
    • Ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind
    • Welche Qualifikation oder Unterweisung für das Personal notwendig ist

    Technische Sicherheit ≠ rechtliche Betriebssicherheit

    Auch wenn die Werkzeugmaschine nach technischen Kriterien als „sicher“ geprüft wurde (z. B. durch eine befähigte Person), kann ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung kein umfassender Nachweis über die Betriebssicherheit vorgelegt werden. Hier unterscheidet das Gesetz klar:

    • Die technische Prüfung bewertet nur den Zustand des Arbeitsmittels.
    • Die Gefährdungsbeurteilung bewertet die Nutzung der Maschine im konkreten betrieblichen Umfeld.

    2. Darf die Nutzung untersagt werden?

    Ja, die zuständige Behörde (in diesem Fall die Dienststelle für Arbeitsmittelsicherheit der Landesdirektion Sachsen) handelt im Einklang mit § 22 ArbSchG und § 21 BetrSichV, wenn sie bei fehlender Gefährdungsbeurteilung Anordnungen trifft – einschließlich der Untersagung des Betriebs. Selbst wenn die Maschine technisch einwandfrei ist, wäre der Betrieb ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung unzulässig.

    Ein solcher Verwaltungsakt dient dem Schutz der Beschäftigten vor möglichen Gesundheitsgefährdungen und entspricht den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel aus § 3 Absatz 1 BetrSichV:

    Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel erst verwenden lassen, nachdem durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass deren Verwendung sicher ist.

    3. Konkrete Hinweise zum weiteren Vorgehen

    • Erstellen Sie umgehend eine Gefährdungsbeurteilung für die betreffende Werkzeugmaschine.
    • Beziehen Sie die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, die Nutzungshäufigkeit und mögliche Gefahren durch Handhabung, Wartung oder Störungen ein.
    • Dokumentieren Sie das Ergebnis in verständlicher, nachvollziehbarer Form.
    • Ergänzen Sie bei Bedarf Ihre Unterweisungsunterlagen und Betriebsanweisungen.
    • Reichen Sie die Gefährdungsbeurteilung auf Nachfrage bei der Behörde ein.

    Ein Beispiel: Ein Unternehmen verwendet eine Stanze, die durch eine befähigte Person technisch ohne Mängel geprüft wurde. Es fehlt jedoch eine Gefährdungsbeurteilung, die z. B. weitere Gefahren durch das Einlegen von Werkstücken erkennt. Das Unternehmen darf die Maschine ohne Beurteilung nicht in Betrieb nehmen, auch wenn kein technischer Defekt vorliegt.

    4. Rechtsberatung in Anspruch nehmen

    Ich empfehle Ihnen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Arbeitsschutzrecht aufzusuchen, um im konkreten Fall eine rechtssichere Bewertung vorzunehmen. Unter diesem Link können Sie gezielt nach einem spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe suchen:

    Anwalt für Arbeitsschutzrecht finden

    Eine frühzeitige Klärung verhindert kostenintensive Betriebsunterbrechungen oder Bußgelder.

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der ordnungsgemäßen Nachdokumentation.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Rechtsinformationsdienst

    Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29€ inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website: https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/

Antworten auf: Arbeitsmittelbenutzung und Gefährdungsbeurteilung
Ihre Informationen:




Erhalten auch Sie eine kostenlose Ersteinschätzung

Nutzen Sie das das untenstehende Formular um eine kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten. Wenn Sie Ihr Anliegen für die Veröffentlichung in unserem Forum für Rechtsfragen freigeben, wird Ihr Anliegen automatisch veröffentlicht, sollte ein Anwalt sich nicht binnen weniger Tage bei Ihnen melden.