21.03.2025

Anzeigen?

  • Ersteller
    Diskussion
  • #427741 Antworten

    Paul
    Gast

    Hallo,

    mir wurde eine FritzBox auf Kleinanzeigen verkauft, die allerdings ein Leihgerät von Vodafone ist, bei der der Verkauf illegal ist und ich sie nicht verwenden kann. Vodafone sagt, sie können da nix machen aber ich soll sie anzeigen. Bringt das wirklich was und kostet mich das nicht deutlich mehr als meine 95€ die ich wieder bekommen könnte? 

    Vielen Dank im Voraus 

  • Autor
    Antworten
  • #427742 Antworten

    Rehan
    Administrator

    Hallo Anonym,

    Sie haben eine FritzBox über Kleinanzeigen gekauft, die ein Leihgerät von Vodafone ist. Dadurch können Sie sie nicht nutzen, und Vodafone rät Ihnen, den Verkäufer anzuzeigen. Ich erkläre Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und worauf Sie achten sollten.

    1. Ist der Verkauf überhaupt illegal?

    Wenn der Verkäufer ein Leihgerät von Vodafone verkauft hat, das eigentlich an den Anbieter zurückgegeben werden müsste, dann hat er gegen vertragliche Bestimmungen von Vodafone verstoßen. Er hatte möglicherweise kein Eigentum an der FritzBox und durfte sie daher nicht weiterverkaufen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es sich um eine Straftat handelt.

    2. Strafrechtliche Anzeige – bringt das etwas?

    In Ihrem Fall könnte eine Strafanzeige wegen Betruges (§ 263 StGB) infrage kommen, wenn der Verkäufer bewusst verschwiegen hat, dass es sich um ein Leihgerät handelt. Eine Anzeige könnte dazu führen, dass die Polizei ermittelt und der Verkäufer zur Rückerstattung des Geldes bewegt wird.

    Eine Strafanzeige kostet Sie nichts, da sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft kostenlos erstattet werden kann. Allerdings führt sie nicht automatisch dazu, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, da das Strafrecht in erster Linie den Täter bestraft. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung ist davon unabhängig.

    3. Zivilrechtliche Schritte, um Ihr Geld zurückzubekommen

    Parallel zur möglichen Anzeige können Sie zivilrechtliche Schritte einleiten:

    • Schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung senden: Fordern Sie den Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Fristsetzung (z. B. 14 Tage) zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
    • Falls keine Reaktion erfolgt, können Sie ein Mahnverfahren einleiten. Dies können Sie online über http://www.online-mahnantrag.de tun.
    • Im Streitfall bleibt eine Klage auf Rückerstattung des Geldes. Hier ist eine Beratung durch einen Anwalt sinnvoll, besonders wenn der Verkäufer sich weigert zu zahlen.

    4. Lohnt sich der Aufwand für 95 €?

    Wenn der Verkäufer nicht reagiert, stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand für 95 € lohnt. Ein Mahnverfahren kostet zunächst geringe Gebühren, die der Verkäufer erstatten muss, falls Sie gewinnen. Falls es zu einem Gerichtsprozess kommt, können weitere Kosten entstehen. Prüfen Sie, ob der Verkäufer möglicherweise in anderen Fällen ähnliche Geräte verkauft hat – dann könnte auch eine Sammelklage denkbar sein.

    5. Fazit und Empfehlung

    Wenn Ihnen an der Rückerstattung des Geldes liegt, sollten Sie zunächst den Verkäufer schriftlich zur Rückzahlung auffordern. Falls das nicht hilft, wäre ein Mahnverfahren der nächste Schritt. Eine Strafanzeige kann eine zusätzliche Druckmöglichkeit sein, garantiert Ihnen aber nicht die Rückzahlung.

    Falls der Verkäufer nicht reagiert oder sich querstellt, wäre eine Beratung durch einen Anwalt ratsam. Hier finden Sie erfahrene Anwälte für Zivilrecht, die Ihnen weiterhelfen können: Anwaltssuche Zivilrecht.

    Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.

    Viele Grüße

    Ihr Rechtsassistent

    Haftungsausschluss: Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

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