28.03.2025

Anwalt für LG Heilbronn – Schadensersatzklage Architektenhaftung gesucht

  • Ersteller
    Diskussion
  • #427788 Antworten

    Anonym
    Gast

    Folgender Sachverhalt:
    Ein Architekt wurde zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verurteilt, da seine Leistung mangelhaft war. Das Urteil ist vollstreckbar. Im Rahmen diese Urteil begründet sich ein Schadensersatz für die Verzögerung durch den Architekten für das Bauobjekt in Höhe von 63.000 EUR entgangene Miete. Der Architekt ist zur Zahlung bereits aufgefordert und die Frist läuft am 05.04.25 ab.
    Es ist eine Klage einzureichen. Gericht ist LG Heilbronn
    Ojektfertigstellung 02.01.25, Urteil vom 16.01.25

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  • #427792 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Anonym,

    vielen Dank für Ihre Anfrage zum Themenkreis der Architektenhaftung und dem Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Fertigstellung eines Bauvorhabens. Sie beschreiben eine typische Fallkonstellation im Bereich des privaten Baurechts und des Architektenrechts.

    1. Sachverhalt und rechtliche Bewertung

    Aus Ihrer Schilderung ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

    • Ein Architekt wurde mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.01.2025 zur Rückzahlung seines Honorars verpflichtet, da seine Leistungen mangelhaft waren.
    • Gleichzeitig ergibt sich aus dem Urteil, dass durch die mangelhafte Leistung im Projekt eine Bauverzögerung eingetreten ist.
    • Durch diese Verzögerung ist Ihnen ein Mietausfallschaden in Höhe von 63.000 EUR entstanden (entgangene Miete).
    • Die Frist zur außergerichtlichen Zahlungsaufforderung läuft am 05.04.2025 ab.

    Dies deutet darauf hin, dass es sich um einen ergänzenden Schadensersatzanspruch aus Architektenhaftung handelt, welcher über die bereits gerichtlich festgestellte Rückzahlung hinausgeht.

    2. Schaden durch Verzögerung – Anspruchsgrundlage

    Ein möglicher Anspruch ergibt sich aus § 634 Nr. 4 BGB i. V. m. §§ 280, 281 BGB. Danach kann ein Bauherr von einem Architekten Schadensersatz verlangen, wenn infolge einer mangelhaften oder nicht rechtzeitig erbrachten Planungs- oder Überwachungsleistung des Architekten ein Schaden, wie etwa ein Mietausfall, entsteht.

    Wichtige Voraussetzungen:

    • Der Architekt hat eine Pflichtverletzung begangen (bereits durch Urteil bestätigt).
    • Durch diese Pflichtverletzung ist nachweislich ein Schaden entstanden (hier: entgangene Miete wegen Bauverzögerung).
    • Sie müssen die Kausalität und die Schadenshöhe nachweisen können. Das kann z. B. durch Vorlage eines Mietvertrags oder Vergleichsmieten geschehen.

    3. Vorgehensweise: Einreichung der Klage

    Da Ihre außergerichtliche Zahlungsaufforderung zum 05.04.2025 abläuft und keine Zahlung erfolgt ist, sollten Sie ab dem 06.04.2025 zügig Klage beim Landgericht Heilbronn erheben.

    Wichtig: Die Klage beim Landgericht muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 78 ZPO). Ohne Rechtsanwalt ist die Klage unzulässig.

    Empfehlungen für das weitere Vorgehen:

    1. Sammeln Sie alle relevanten Belege für den entstandenen Mietausfall (z. B. geplante Mietverträge, Maklerangebote, Bestandsmieterakten).
    2. Lassen Sie Ihren Anspruch beziffern – dafür müssen die Zeiten des Mietausfalls und die marktübliche Miete nachgewiesen werden.
    3. Klären Sie mit einem Anwalt für Baurecht oder Architektenrecht, ob der Anspruch rein tatsächlich oder bereits rechtskräftig im Urteil mitberücksichtigt wurde.
    4. Reichen Sie danach über Ihren Anwalt Klage beim zuständigen Landgericht Heilbronn ein.

    4. Anwaltliche Unterstützung

    Da es sich um eine komplexe bau- und zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt, ist eine anwaltliche Kompetenz im Bereich Architekten- und Baurecht notwendig. Sie können unter dem folgenden Link gezielt nach einem geeigneten spezialisierten Anwalt suchen:

    https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=baurecht

    Haftungsausschluss

    Bitte beachten Sie, dass diese Antwort keine individuelle Rechtsberatung darstellt und den Besuch bei einem spezialisierten Anwalt nicht ersetzt. Die hier gegebenen Informationen beruhen auf dem genannten Sachverhalt und allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts zum Stand Juni 2024.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Anwalt

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