Anteile von Abrechnungsstellen an nicht Arzt Kinder weitergeben
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Diskussion
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Wir haben das Problem, dass wir nach Paragraf 95 im SGB, unsere Anteile der Abrechnungsstellen nicht an unsere Kinder
weitergeben dürfen, nun suchen wir eine vernünftige Lösung für dieses Problem.
Was wir bereits wissen:
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ):Unter bestimmten Umständen können Nicht-Ärzte Anteile an einem Medizinischen Versorgungszentrum erwerben. MVZ sind Einrichtungen, in denen Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen gemeinsam medizinische Versorgung anbieten können. Die gesetzlichen Anforderungen für die Beteiligung von Nicht-Ärzten sind streng und müssen genau eingehalten werden.
- Kooperationen oder Partnerschaften: Es könnte möglich sein, dass Nicht-Ärzte wie beispielsweise die Kinder eines Arztes sich an der Verwaltung oder anderen nicht-ärztlichen Aspekten einer Arztpraxis beteiligen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine direkte Übertragung von Abrechnungsstellen, sondern eher um eine Beteiligung an verwaltungstechnischen oder betriebswirtschaftlichen Aufgaben.
- Spezifische rechtliche Konstrukte: In einigen Fällen können spezifische rechtliche Konstrukte wie beispielsweise die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht gezogen werden, in der Ärzte und Nicht-Ärzte als Gesellschafter fungieren. Es ist jedoch äußerst wichtig, hier rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
- Juristische und steuerliche Beratung: Um solche komplexen Strukturen zu errichten und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ist es von entscheidender Bedeutung, sich von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern beraten zu lassen, die Expertise im Gesundheitswesen haben. Sie können möglicherweise Wege aufzeigen, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen.
Wir möchten jedoch gerne eine andere Lösung finden.
Ich hoffe Sie können uns damit weiterhelfen.Wir haben das Problem, dass wir nach Paragraf 95 im SGB, unsere Anteile der Abrechnungsstellen nicht an unsere Kinder
weitergeben dürfen, nun suchen wir eine vernünftige Lösung für dieses Problem.Was wir bereits wissen:
Medizinische Versorgungszentren (MVZ): Unter bestimmten Umständen können Nicht-Ärzte Anteile an einem Medizinischen Versorgungszentrum erwerben. MVZ sind Einrichtungen, in denen Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen gemeinsam medizinische Versorgung anbieten können. Die gesetzlichen Anforderungen für die Beteiligung von Nicht-Ärzten sind streng und müssen genau eingehalten werden.
Kooperationen oder Partnerschaften: Es könnte möglich sein, dass Nicht-Ärzte wie beispielsweise die Kinder eines Arztes sich an der Verwaltung oder anderen nicht-ärztlichen Aspekten einer Arztpraxis beteiligen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine direkte Übertragung von Abrechnungsstellen, sondern eher um eine Beteiligung an verwaltungstechnischen oder betriebswirtschaftlichen Aufgaben.
Spezifische rechtliche Konstrukte: In einigen Fällen können spezifische rechtliche Konstrukte wie beispielsweise die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht gezogen werden, in der Ärzte und Nicht-Ärzte als Gesellschafter fungieren. Es ist jedoch äußerst wichtig, hier rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Juristische und steuerliche Beratung: Um solche komplexen Strukturen zu errichten und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ist es von entscheidender Bedeutung, sich von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern beraten zu lassen, die Expertise im Gesundheitswesen haben. Sie können möglicherweise Wege aufzeigen, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen.
Wir möchten jedoch gerne eine andere Lösung finden.
Ich hoffe jemand kann uns damit weiterhelfen.
LG