14.04.2025

AdBlue-Fehlermeldung – greift die Gewährleistung?

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    Diskussion
  • #427882 Antworten

    Carola
    Gast

    Im August 2024 habe ich einen Gebrauchtwagen (Opel Mokka X, Baujahr 2018, Kilometerstand ~72.000) bei einem Händler gekauft. Nachdem ich den Wagen abgeholt habe, stand er wegen Urlaub zwei Wochen still. Kurz nachdem ich den Wagen dann gefahren bin, wurde mir eine Fehlermeldung bzgl. AdBlue angezeigt mit dem Hinweis, dass der Wagen in X Kilometern nicht mehr gestartet werden kann. Ich war also gezwungen, schnell zu handeln. In einer Opel-Werkstatt wurde der Wagen ausgelesen und die Meldung konnte entfernt werden. Einen Auslöser hat die Werkstatt nicht gefunden, allerdings wurde auf der Rechnung vermerkt, dass ggf. der Partikelfilter defekt sei. Ich habe dann auch mit dem Händler telefoniert, welcher sich sehr schnell sehr streitlustig gezeigt hat. Auf Anraten eines Anwalts im Rahmen meiner Rechtschutzversicherung habe ich selbst dann ein Schreiben aufgesetzt und den Händler dazu aufgefordert, die Rechnung (~ 260€) für die Analyse zu begleichen. Das ist dann auch kommentarlos geschehen. 

    Nun zu heute: derselbe Fehler ploppt schon wieder auf und ich kann in zwei Tagen zur Opel-Werkstatt. Ich weiß, dass ich da auch wieder mindestens die 260€ zahlen muss und wenn sich der Verdacht des defekten Filters bestätigt, kommen weitaus höhere Kosten auf mich zu. Wieder habe ich mich beraten lassen und den Händler angerufen, um ihm die Chance zu geben, den Schaden selbst zu beheben oder mir alternativ die Freigabe für die Reparatur zu erteilen. Erneut ist er eigentlich sofort aus der Haut gefahren und hat das Gespräch damit beendet, dass ich seinetwegen ja einen Anwalt einschalten könnte. Daraufhin habe ich erneut im Rahmen meiner Versicherung mit einem Anwalt gesprochen. Da es gerade aber noch keine Diagnose gibt – demnach auch noch keine Rechnung – kann der Anwalt noch nichts machen. Ich habe auch noch keine konkrete Antwort darauf bekommen, ob es sich hier um einen Fall für die Gewährleistung handelt. Meiner Meinung nach kann es nicht sein, dass ich innerhalb von 8 Monaten zwei Mal wegen eines sich wiederholenden Fehlers in der Werkstatt bin und seitdem der Elefant „Filter“ im Raum steht. 

    Der Händler äußert sich u.a. wie folgt in dem Telefonat: es sei ein Fall für die Garantie, welche er ja extra aus Nettigkeit für seine Käufer anbietet und dass er letztes Jahr die eine Rechnung beglichen hat, war pures Entgegenkommen – er hätte das nicht tun müssen. Beim Kauf habe er mir ja immerhin gesagt, dass der Wagen einwandfrei ist und das würde die Gewährleistung ja schon verringern (was?!). Kurzum: ich sollte dankbar sein, dass ich überhaupt Geld gesehen habe und es sei definitiv kein Thema der Gewährleistung. Ich solle mich mit der Garantie auseinandersetzen. Von ihm habe ich nichts zu erwarten.  

    Die Garantie gibt es, allerdings scheint der Filter – so wie ich das verstehe – nicht darunter zu fallen. Der Mangel muss schon bestanden haben, als ich den Wagen gekauft habe. 

    Es handelt sich um einen Diesel und ich fahre eigentlich nur Langstrecke. Im November 24 habe ich eine große Inspektion durchführen lassen, sollte das von Relevanz sein. 

    Meine Frage: gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich um einen Fall der Gewährleistung handelt – also habe ich realistische Chancen, die mögliche Reparatur dem Händler in Rechnung zu stellen? 

    Sorry für den Roman. Ich bin überfordert mit den ganzen Instanzen (Werkstatt, Händler, Anwalt) und als sehr konfliktscheuer Mensch, schüchtert mich das Verhalten des Händlers ein. Ich bin niemand, der direkt zum Anwalt läuft und lasse immer mit mir reden. Nur habe ich gerade einfach das Gefühl, dass das alles so nicht OK ist und eine Reparatur von mehreren tausend Euros reißt ein enormes Loch in mein Erspartes. 

    DANKE! 

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  • #427883 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Hallo Anonym,

    ich verstehe sehr gut, dass Sie sich in dieser Situation überfordert fühlen – gerade, wenn der Händler sich wenig kooperativ zeigt und Sie als Käuferin oder Käufer berechtigterweise eine Erwartung an ein funktionierendes Fahrzeug haben. Atmen Sie einmal tief durch – wir schauen uns Ihre Situation jetzt Schritt für Schritt an:

    1. Gewährleistung vs. Garantie: Was ist der Unterschied?

    Zunächst ist wichtig zu unterscheiden:

    • Gewährleistung ist gesetzlich geregelt (§§ 434 ff. BGB) und kann durch einen Händler beim Verkauf nicht ausgeschlossen werden. Bei Gebrauchtwagen beträgt die Gewährleistungsfrist mindestens 12 Monate (bei Privatverkauf oft kein Anspruch, aber Sie haben vom Händler gekauft – also greift hier zwingend die Händlerhaftung).
    • Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder eines Dritten (z. B. Herstellergarantie), meist mit eigenen Bedingungen. Diese kann den Leistungsumfang der Gewährleistung ergänzen, aber nicht ersetzen.

    2. Wann greift die gesetzliche Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf?

    Entscheidend ist hier, ob ein sogenannter Sachmangel vorliegt, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe, also bei Fahrzeugkauf, bestanden hat (§ 434 Abs. 1 BGB).

    Interessant und für Sie relevant ist § 477 BGB: Tritt ein Mangel innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag – es sei denn, der Händler kann das Gegenteil beweisen. Diese Beweislastumkehr gilt seit 2022 und erleichtert Verbraucherrechte bei Gebrauchtwagen enorm.

    In Ihrem Fall:

    • Kauf im August 2024
    • Fehlermeldung tritt erstmalig wenige Wochen später auf
    • Zweiter Fehler innerhalb von acht Monaten

    Damit kann sehr wohl argumentiert werden, dass ein fortbestehender, wiederkehrender Mangel am Fahrzeug schon bei Übergabe vorgelegen hat.

    3. Was passiert bei einem Mangel?

    Im Rahmen der Gewährleistung (§ 437 BGB) haben Sie als Käufer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Das bedeutet, Sie müssen dem Händler die Chance geben, den Mangel selbst zu reparieren oder – theoretisch – das Fahrzeug umzutauschen. Erst wenn der Händler diese Nacherfüllung verweigert oder sie zwei Mal fehlschlägt, haben Sie weitere Rechte wie:

    • Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)
    • Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 BGB)
    • Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB)

    Ihr jetziges Vorgehen war also korrekt: Sie haben dem Händler früh die Gelegenheit gegeben, tätig zu werden. Dass er ablehnend reagiert und sogar abweisend ist, spricht nicht für ihn – juristisch kann man das als Verweigerung der Nacherfüllung werten.

    4. Wie geht es jetzt weiter?

    Folgende Schritte empfehle ich Ihnen jetzt konkret:

    1. Besuchen Sie wie geplant die Opel-Werkstatt und lassen Sie eine detaillierte Diagnose des Schadensproblems erstellen – idealerweise mit Abschlussbericht.
    2. Fordern Sie dann den Händler schriftlich mit Fristsetzung (z. B. 10 Tage) zur Nacherfüllung (Reparatur oder Kostenübernahme) auf. Formulieren Sie sachlich und begründen Sie mit Hinweis auf § 437 BGB und § 477 BGB die gesetzlich bestehende Vermutung des Mangels bei Übergabe.
    3. Wenn der Händler erneut ablehnt, beauftragen Sie ein anwaltliches Schreiben. Da Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist das der nächste sinnvolle Schritt.

    Beachten Sie bitte: Nur, wenn Sie dem Händler nachweislich (z. B. per Einschreiben) die Gelegenheit zur Nachbesserung geben, können Sie später erfolgreich Gewährleistungsrechte durchsetzen.

    5. Beispiele aus der Praxis

    Beispielhafte Entscheidung durch ein Amtsgericht:

    Ein Käufer eines Gebrauchtwagens hatte nach wenigen Monaten regelmäßig Probleme mit dem Abgasrückführungssystem. Obwohl der Verkäufer behauptete, das Problem sei durch „normale Nutzung“ entstanden, stellte das Gericht klar, dass bei wiederholtem Auftreten innerhalb der ersten 12 Monate die gesetzliche Vermutung nach § 477 BGB gilt – der Händler musste die Reparaturkosten übernehmen.

    Zusammenfassung:

    • Ja, es bestehen realistische Chancen, dass dies Gewährleistung ist
    • Besorgen Sie eine Diagnose, um die Mangelhaftigkeit nachzuweisen
    • Setzen Sie dem Händler eine schriftliche Frist zur Nachbesserung
    • Nutzen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung zur Durchsetzung

    Ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht oder Kaufrecht kann Sie konkret vertreten, wenn der Händler sich weiterhin weigert. Idealerweise führen Sie alle Gespräche künftig nur noch schriftlich (nachweisbar).

    Und ganz wichtig: Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sie haben Rechte – und ruhiges, sachliches Verhalten ist juristisch schon die halbe Miete.

    Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29€ inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website.

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