Abscheidung
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ErstellerDiskussion
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AnonymGastTach zusammen,
folgende Situation:Person A: 75,00 %
Person B: 12,50 %
Person C: 12,50 %Person C hat sich in den letzten 17 Jahren nicht um die Erbengemeinschaft
gekümmert, das wurde stillschweigend immer von Person A und B gemanaged.Nun sind wir über die Möglichkeit der Abscheidung gestossen.
Person C scheidet also die 12,50 % ab und die werden dann wie auf Person A und B
verteilt ?Danke für die Info und viele grüsse
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ErstellerDiskussion
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Christian R.ModeratorBevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Anhaltspunkte bieten soll. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Die Frage betrifft das Rechtsgebiet des Erbrechts, insbesondere die Auflösung einer Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Nachlass erben. Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die nicht auf Dauer angelegt ist, sondern aufgelöst werden soll. Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Wege erfolgen:
– Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben mittels einer Auseinandersetzungsvereinbarung
– Verkauf des Erbteils an einen Dritten oder an einen Miterben
– Abschichtung und Anwachsung, d.h. ein Miterbe scheidet freiwillig aus der Erbengemeinschaft aus und verzichtet auf seinen Erbteil zugunsten der verbleibenden Miterben
– Teilungsversteigerung und Erbabwicklung, d.h. ein Miterbe beantragt die Zwangsversteigerung eines unteilbaren Nachlassgegenstandes (z.B. eine Immobilie) und fordert anschließend die Auseinandersetzung des Erlöses
In der Frage geht es um die Möglichkeit der Abschichtung. Dabei handelt es sich um einen einseitigen Verzicht eines Miterben auf seinen Erbteil zugunsten der anderen Miterben. Die Abschichtung bedarf keiner Zustimmung der anderen Miterben und auch keiner notariellen Beurkundung. Allerdings muss der weichende Miterbe seine Erbenstellung nachweisen können, z.B. durch einen Erbschein oder ein Testament.
Die Folge der Abschichtung ist, dass der weichende Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und seine Rechte und Pflichten als Miterbe erlöschen. Die verbleibenden Miterben werden zu Alleinerben oder zu einer neuen Erbengemeinschaft mit geänderten Quoten. Der weichende Miterbe hat in der Regel Anspruch auf eine Abfindung von den verbleibenden Miterben, deren Höhe sich nach dem Wert seines Erbteils richtet.
In dem konkreten Fall würde eine Abschichtung von Person C bedeuten, dass er auf seine 12,5% am Nachlass verzichtet und diese zu gleichen Teilen auf Person A und B anwachsen. Person A würde dann 81,25% und Person B 18,75% am Nachlass erhalten. Person C hätte Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 12,5% des Nachlasswertes.
Einschlägige Gesetze für die Abschichtung sind:
– § 2033 BGB (Anwachsung bei mehreren Erben)
– § 2346 BGB (Verzicht auf den Pflichtteil)
– § 2352 BGB (Verzicht auf den Erbteil)
Sie können diese Gesetze hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Wenn Sie eine telefonische Rechtsberatung zu diesem Thema wünschen, können Sie diese hier buchen: https://www.rechtsanwalt.com/telefonische-rechtsberatung
Wenn Sie einen passenden Anwalt in Ihrer Nähe suchen, können Sie die Anwaltssuche auf rechtsanwalt.com nutzen. Das passende Rechtsgebiet für Ihre Frage ist das Erbrecht. Sie können die Anwaltssuche hier aufrufen: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=ErbrechtBevor ich auf die Frage eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern nur erste Anhaltspunkte bieten soll. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Die Frage betrifft das Rechtsgebiet des Erbrechts, insbesondere die Auflösung einer Erbengemeinschaft.
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