14.06.2024

24 Stundendienst

  • Ersteller
    Diskussion
  • #396345 Antworten

    Anonym
    Gast

    Ich arbeite in einer besonderen Wohnform und verrichte Dienste von 14 Uhr bis Folgetag 14 Uhr. Erfassen darf ich aber nur eine Arbeitszeit von 14 – 22.30 Uhr und am nächsten Tag von 5.30 bis 14.00 Uhr. Die Zeit von 22.30 – 5.30 Uhr können wir in einem Bereitschaftsraum (in der Einrichtung)schlafen, müssen aber bei Bedarf Arbeitsbereit sein. Für diese Zeit darf ich zusätzlich 1Arbeitsstunde anrechnen. Zuschläge werden gezahlt.
    Ergo werden von 24 Stunden nur 17 Stunden als Arbeitszeit angerechnet.

    Meine Frage ist, ob dies rechtlich in Ordnung ist oder ob ich nicht das Recht habe die gesamte Zeit als Arbeitszeit an zu rechnen?

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