Fachbeitrag 11.04.2011

ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUF GRUND EINES EU – EXEKUTIONSTITELS IN ITALIEN


Auf Grund eines deutschen bzw. österreichischen Exekutionstitels ist es möglich in Italien  das gerichtliche Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Hierbei muss  jedoch zwischen Titel unterschieden werden, die  auf Grund Bestreitung der Klage  am Schluss eines Gerichtsverfahrens gefällt wurden und solchen, die unbestritten blieben, unterschieden werden.

 

I.I. Vollstreckung auf Grund von Urteilen nach einem Zivilprozess

Erfordernisse:

Ist das Urteil in Deutschland oder Österreich vollstreckbar – auf   die   Rechtskraft der Entscheidung kommt es nicht an -, so muss auf Grund Art 54 EuGVo (Verordung Nr. 44/2001) eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V der Verordnung vom zustaendigen Titelgericht, beantragt werden. Der Antrag ist unbefristet.

 

 

Anerkennung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung:

Auf Grund dieses Urteils und der diesbezüglichen Bescheinigung kann dann beim italienischen Berufungsgericht (Corte d’ appello) des Sprengels, in dem der Schuldner wohnhaft ist, seinen Sitz oder sein Vermögen hat, die Vollstreckbarerklärung  für Italien mittels  Schriftsatz  beantragt werden.

 

Diesem Antrag ist erfahrungsgemäss das in die italienische Sprache übersetzte Urteil beizulegen, da  die Richter in der Praxis auch verstehen wollen, was zu bewilligen ist.

 

Ebenfalls  muss die Vollmacht des Klägers an den Rechtsanwalt entweder am Rand der Eingabe oder am Ende dieser vorhanden sein also bei sonstiger Nichtigkeit den Bestandteil der Eingabe bilden. Die Echtheit der Unterschrift muss vom Anwalt beglaubigt sein. Sollte der Mandant für mehrere Aufträge eine Generalvollmacht ausstellen wollen, so muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein.

 

Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens:

Auf Grund dieses Entscheids des Berufungsgerichtes kann das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Dem Schuldner wird zuerst eine Zahlungsaufforderung (precetto) zugestellt und ihm eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung der Forderung  gesetzt. Bei Nichtzahlung kann die tatsächliche Pfändung innerhalb von 3 Monaten eingeleitet werden. Wird diese Frist versäumt, ist der precetto zu erneuern.

 

Zwangsvollstreckungsverfahren:

Unterschiedliche Anträge können nicht in einem Antrag verbunden werden, sondern ist fuer jede Vollstreckungsart jeweils ein gesonderter Antrag einzubringen und ein gesondertes Verfahren einzuleiten.

 

 

I.II. Vollstreckung auf Grund von Urteilen, die nicht bestritten wurden (europäischer Vollstreckungstitel)

Erfordernisse:

Die diesbezügliche Verordnung Nr. 805/2004 über den europäischen Vollstreckungstitel gilt für Zivil- und Handelssachen im Sinn der EuGVVo und kommt für Vollstreckungstiteltitel über unbestrittene Forderungen zur Anwendung, die nach ihrem In-Kraft-Treten entstanden sind. (21.10.2005). Als solche kommen gerichtliche Entscheidungen wie Zahlungsbefehl, Säumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche sowie öffentliche  (vollstreckbare) Urkunden in Betracht.

 

In diesem Fall muss vom zuständigen Titelgericht ein Antrag auf Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel gestellt werden. Der Antrag, der ebenfalls unbefristet ist,  muss ausdrücklich als ein solcher bezeichnet werden, da sonst das Gericht einen Antrag nach Art. 54 EuGVo ausstellt, was zur Folge hätte, dass das zeitraubende und kostenintensive Verfahren vor dem italienischen Berufungsgericht durchgeführt werden muss, welches bei Ausstellung einer Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel entfällt.

 

 

Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahren:

In diesem Fall kann  direkt die Zwangsvollstreckung in Italien mittels precetto eingeleitet werden. Diesem sind der Titel und die obgenannte Bescheinigung beizulegen. Es muessen je zwei Originale von Titel und Bescheinigung angefordert werden, da eines an den Gegner zugestellt wird und eines bei Gericht deponiert wird mit der Zustellbescheinigung, die den Lauf der Fristen in Gang setzt (10 Tage Zahlungsfrist, 90 Tage  zur Einleitung der Vollstreckung).

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Rechtsanwalt
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