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Fachbeitrag 17.04.2012

Zwangsstrafen nach dem Unternehmensgesetzbuch


Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBL I 2010/111 erfuhr die Bestimmung des § 283 Unternehmensgesetzbuch, welche bei Nichtbefolgung bestimmter Pflichten wie beispielsweise der rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen oder des Lageberichts als Sanktionsmaßnahme die Verhängung von Zwangsstrafen vorsieht, eine praxisrelevante Verschärfung.

Vor Änderung der Bestimmung erfolgte in der Praxis vielfach frühestens ca einen Monat nach einem versäumten Einreichtermin zunächst eine formlose Aufforderung an die säumige Gesellschaft, worin eine Nachfrist von vier Wochen eingeräumt wurde. Erst wenn eine formlose Aufforderung nicht fruchtete, kam es zur Einleitung eines Zwangsstrafenverfahrens in Form einer Aufforderung, binnen einer gesetzten Zeit den vollständigen Jahresabschluss vorzulegen. Erst nach Ablauf dieser Frist wurde durch das Firmenbuchgericht eine konkrete Zwangsstrafe angedroht.

Seit nunmehr 01.01.2012 wird die Zwangsstrafe ohne vorausgehende Erhebungen und ohne Androhung automationsunterstützt mit einem festgesetzten Mindestbetrag von € 700,00 bis zu € 3.600,00 verhängt. Nur wenn die Offenlegung noch bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht einlangt oder es für das Gericht offenkundig ist, dass das Organ durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis einer fristgerechten Offenlegung gehindert war, kann von der Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden. Ein solcher Beweis ist in der Praxis oftmals sehr schwer zu erbringen.

Die seither ergangene Rechtsprechung zeigt sich zudem äußerst streng bei der Umsetzung der Verhängung von Zwangsstrafen. So wird auch dann, wenn ein Rechtsmittel eingebracht wird und somit die Verpflichtung der Offenlegung nachträglich erfüllt wird, eine Zwangsstrafe verhängt. Auch eine nachträgliche Einreichung der Bilanz steht einer Verhängung der Zwangsstrafen nach § 238 Abs 1 UGB nicht entgehen. Bei Bestehen mehrerer Geschäftsführer trifft die Vorlagepflicht jeden einzelnen, sodass bei Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung zum Teil gegen jeden einzelnen Geschäftsführer eine entsprechende Zwangsstrafe verhängt wird. Ein weiteres Beispiel aus der jüngsten Rechtsprechung zeigt, dass auch bei vorübergehender Einstellung der Geschäftstätigkeit die offenlegungspflichtige Gesellschaft nicht von der Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüsse entbunden wird und auch in solch einem Fall ohne vorherige Abmahnung eine Zwangsstrafe verhängt werden kann.

Es obliegt zudem den Geschäftzführern, bei einer Online-Einreichnung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande gekommen ist. Als Mindesterfordernis setzt dies die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus. Unterlässt man nach Verhängung einer Zwangsstrafe eine Offenlegung, so droht die Kumulierung mit weiteren Zwangsstrafen.

In Anbetracht dieser vom Gesetztgeber gewünschten und von den Gerichten konsequent umgesetzten strengen Praxis im Zwangsstrafverfahren empfehlen wir rechnungspflichtigen Unternehmen, besonders auf die rechtzeitige Erfüllung von Offenlegungsverpflichtungen zu achten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen dabei durch entsprechende Unterstützung und weiteren Informationen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwalt
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