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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 19.09.2014

Zugang zu Kinderkrippe, Kindergarten und Wunschschule


Bereits seit dem Jahr 1996 besteht ein Anspruch auf einen wohnortnahen Kindergartenplatz für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Ab dem 01.08.2013 steht bereits den Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, ein Recht auf frühkindliche Förderung zu und somit ein Recht auf einen Kinderkrippenplatz. Soweit die öffentliche Jugendhilfe keinen angemessenen Betreuungsplatz verschafft, weil z.B. nicht ausreichend Plätze vorhanden sind, steht dem Kind (und nach umstrittener Ansicht den Eltern) ein Schadenersatzanspruch zu.

Für schulpflichtige Kinder der Grundschule gilt, dass sie wegen der sogenannten Sprengelpflicht derjenigen öffentlichen Grundschule zugewiesen werden, in deren Schulbezirk sie wohnen. Nur aus „wichtigem Grund“ können Ausnahmen davon gemacht werden. Ab der Sekundarstufe I, d.h. ab der 5. Klasse, können die Schüler bzw. ihre Eltern grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche konkrete Schule sie besuchen wollen. Dies leitet sich aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Bildung ab. Ist an der Wunschschule noch ausreichend Kapazität vorhanden, hat diese Schule den anfragenden Schüler aufnehmen. Ist die Kapazität bereits erschöpft, muss geprüft werden, ob die vergebenen Plätze unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien vergeben wurden. Nahm eine Schule entgegen dieser Grundsätze Schüler auf und verkürzte auf diese Weise den Zugangsanspruch anderer Bewerber, müssen diese von der Schule zusätzlich aufgenommen werden, und zwar bis an die äußerste Grenze ihrer Funktionsfähigkeit.

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Rechtsanwalt
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