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Fachbeitrag 21.09.2010

Zeugnis im Arbeitsrecht


Allgemeines:

Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Denn das Zeugnis im Arbeitsrecht ist für beide Seiten relevant und vermag auch negative Konsequenzen aufzuzeigen.

Recht auf Zeugnis:

Endet ein Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein Zeugnis. Solche Zeugnisse werden unterschieden zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erstellen, mit welchem ihm keine Nachteile auf dem Arbeitsmarkt drohen. Negative Formulierungen sind dabei unzulässig, d.h., das Zeugnis darf keine für den Arbeitnehmer ungünstigen oder sogar unwahren Aussagen enthalten.

Arbeitnehmer haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf ein (wohlwollendes und qualifiziertes) Arbeitszeugnis. Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches mindestens Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung enthalten muss.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 109 GewO: (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Für Auszubildende gilt § 16 Berufsbildungsgesetz.

§ 16 BBiG: (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Weiterhin ergibt sich der Zeugnisanspruch auch aus § 630 BGB.

§ 630 BGB: Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Inhalt des Zeugnisses:

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Zeugnis auch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthält. Es liegt dann ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis vor.

Zeugnissprache:

Soweit man also sein Zeugnis in der Hand hält, ist darauf zu achten, dass alle Formulierungen sind und sich keine versteckten negativen Bewertungen finden.

Es gilt hierbei, ganz genau auf die sogenannte Zeugnissprache zu achten.

Es finden sich im Internet zahlreiche Seiten, die anbieten, ein Zeugnis mittels Eingabe einiger Schlagworte zu erstellen oder zu prüfen. Davon sollten Sie Abstand nehmen. Besser lassen Sie das Zeugnis von einem Rechtsanwalt erstellen oder prüfen.

Zwischenzeugnis:

Ein Arbeitnehmer kann, ohne dass eine Kündigung vorliegen muss, ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung bereits in Aussicht gestellt hat, bei einer Betriebsveräußerung, bei Versetzung in eine andere Abteilung oder vor einer längeren Arbeitsunterbrechung. Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die oben dargestellten allgemeinen Grundsätze.

An Arbeitgeber:

Wenn Unsicherheiten bei der Formulierung bestehen, ist es immer ratsam, einen Anwalt, der firm ist im Arbeitsrecht, einzuschalten. Nur so können Sie sicher gehen, dass alle Formulierungen einwandfrei sind und dem Arbeitnehmer kein Schaden entsteht, den er dann möglicherweise bei Ihnen geltend macht.

An Arbeitnehmer:

Wenn Sie meinen, dass die Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis versteckte negative Bewertungen enthalten, macht es Sinn, einen im Arbeitsrecht firmen Rechtsanwalt aufzusuchen und von diesem das Zeugnis prüfen zu lassen. Besser Sie machen dann noch einen Korrekturanspruch beim Arbeitgeber geltend, als dass potentielle neue Arbeitgeber Sie wegen eines vermeintlich negativen Zeugnisses ablehnen.

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Autor

Rechtsanwalt
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