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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 19.08.2013

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen


Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen bei Geschäftsunfähigkeit/Testierunfähigkeit des Widerrufsgegners.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich mit Beschluss vom 06.06.2013, Az. 15 W 764/13, der herrschenden Meinung angeschlossen, nach der ein Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden kann.

Gemäß § 2271 Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte zu Lebzeiten des anderen eine von ihm getroffene wechselbezügliche letztwillige Verfügung widerrufen. Der Widerruf erfolgt hierbei nach den für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB. Dieser erfordert eine notarielle Beurkundung der Widerrufserklärung, welche in Urschrift oder in Ausfertigung dem anderen Ehegatten zu dessen Lebzeiten zugehen muss.

Das Oberlandesgericht Nürnberg schloss sich nunmehr der herrschenden Meinung an, nach der ein Widerruf auch gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten möglich ist. Der Zugang der Widerrufserklärung gemäß § 131 BGB muss an dessen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Diese Möglichkeit ist insofern besonders interessant, weil dem geschäftsunfähigen Ehegatten eine Reaktion auf den Widerruf durch Errichtung eines neuen Testamentes nicht mehr möglich ist. Begründet wird diese Möglichkeit mit der Testierfreiheit des widerrufenden Ehegatten und mit der allgemeinen Wertung des § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB, nachdem das Recht zum Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes erst mit dem Tode des anderen Ehegatten und nicht mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit erlöschen soll.

Der Widerruf selbst ist zu richten an einen Betreuer, wobei darauf zu achten ist, dass der Wirkungskreis des Betreuers entsprechend ausgestaltet ist. Sollte der widersprechende Ehegatte oder eines der Kinder zum Betreuer bestellt sein, empfiehlt es sich, einen Ersatzbetreuer mit entsprechendem Wirkungskreis einzusetzen.

Von einem Widerruf gegenüber einem Bevollmächtigten (General- und Vorsorgevollmacht) ist abzuraten, da vertreten wird, dass der Zugang eines Widerrufs beim rechtsgeschäftlichen Empfangsvertreter unwirksam ist (Zimmer, ZEV 2007, 162;ZEV 2013, 310; Keim, ZEV 2010, 358 ff). Auch in diesem Fall sollte ein entsprechender Betreuer bestellt werden.

 

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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