Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 02.12.2015

Widerruf von Darlehensverträgen


Einem Verbraucher steht bei einem entgeltlichen Darlehensvertrag mit einem Unternehmer gemäß § 495 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage; dies setzt aber voraus, dass der Rechtsanspruch des Verbrauchers auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung seitens der Bank auch erfüllt wurde.

Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen?

Wenn Banken in Bezug auf Darlehensverträge, die mit Verbrauchern geschlossenen und bereits gekündigt wurden, Forderungen geltend machen – beispielsweise eine Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens – so ist immer auch zu überlegen, ob der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrags ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ist dies nicht der Fall, so kann keine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden. Wenn der Verbraucher seinen Darlehensvertrag bzw. Kreditvertrag widerrufen hat, dann hat dies zur Folge, dass die Bank neben der Rest-Darlehenssumme keine weitere Entschädigung fordern kann. Für den Zeitraum, für den der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag erhalten hatte, hat er eine marktübliche Verzinsung zu zahlen; die bezahlten Zinsen hat er zurückzuerhalten.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Aber wann kann der Verbraucher wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch Jahre später ein Widerrufsrecht haben?

Nach einem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – muss eine Widerrufsbelehrung deutlich sein. Sie darf von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht dahin verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers in Gang gesetzt werde. Sie kann somit nicht bereits mit dem bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots beginnen.

Nach der Rechtsprechung sind deshalb beispielsweise die folgenden Belehrungen zum Fristbeginn mangelhaft:

  • „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (BGH Urteil vom  09.12.2009 – VIII ZR 219/08)
  • „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde.“ (BGH, Urteil vom 10.03.2009 , XI ZR 33/08 = NJW 2009, 3572)
  • „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“ ( BGH, Urteil vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07 = NJW 2009, 3433)
  • „Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde.“  (BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00 = NJW 2002, 3396)
  • „Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung und der Bereitstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags folgt.“ (LG Köln, Urt. v. 22. 5. 2009 – Aktenzeichen 24 O 21/09)

Widerrufsjoker

Sollte Ihre Bank also nach einer Kündigung oder einem erfolgten Widerruf eines Verbraucherdarlehens noch Leistungen aus dem Darlehensvertrag bzw. Kreditvertrag verlangen (insbesondere eine Vorfälligkeitsentschädigung), so sollten Sie unbedingt die Widerrufsbelehrung durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Das sollten Sie auch dann tun, wenn Sie beabsichtigen, Ihren Darlehensvertrag aus diesem Grund zu widerrufen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Bundesregierung plant, das „ewige Widerrufsrecht“ für Verträge aus den Jahren 2002 und 2010 auslaufen zu lassen, vermutlich schon Mitte 2016. Dann wäre ein solches Vorgehen – auch als „Widerrufsjoker“ bezeichnet – nicht mehr möglich.

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Rechtsanwalt
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