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Fachbeitrag 09.05.2016

Wem gehört die Patientenakte?


Die Behandlungsunterlagen, auch Patientendokumentation oder Patientenakte genannt, werden vom Behandler geführt. Der Arzt ist nach seiner Berufsordnung verpflichtet, über die den Patienten betreffenden Befunde und Diagnosen Aufzeichnungen zu machen. Dies kann handschriftlich oder elektronisch geschehen.

Immer noch glauben Patienten, diese Aufzeichnungen gehörten ihnen und sie dürften diese Unterlagen bei einem Arztwechsel oder beispielsweise der heutzutage recht häufigen Praxisschließung ohne Nachfolger im Original herausfordern. 

Das ist ein weitverbreiteter Irrtum.

Patienten haben das Recht, in ihre Patientenakte Einsicht zu nehmen oder gegen Erstattung der Kosten Kopien der Akte zu erhalten. Dieser Grundsatz gilt auch für elektronische Akten. Der Anspruch ergibt sich sowohl aus der ärztlichen Berufsordnung als auch aus dem im BGB geregelten Patientengesetz, nämlich aus § 630 g BGB. Auch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) steht dem Patienten ein Recht auf Information über die gespeicherten Daten zu.

Einen Anspruch auf Herausgabe der Originalakte haben Patienten aber grundsätzlich nicht.

Das Gesetz schreibt vor, dass der Behandler die Kopien „unverzüglich“ herauszugeben hat. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt seinen Praxisbetrieb unterbrechen und die notwendigen Kopien fertigen muss, wenn der Patient in seine Praxis kommt und die Kopien fordert. Dem Arzt ist vielmehr ausreichend Zeit zu gewähren. Persönliche Anmerkungen des Arztes, gerade auch wenn der Patient sie als Beleidigung auffassen könnte (z.B. Anmerkungen wie „Hypochonder“ oder „lügt“), darf der Arzt schwärzen – muss es aber nicht. Auch muss dem Arzt Gelegenheit gegeben werden, die Unterlagen zu vervielfältigen und eine Rechnung für die Kopien zu erstellen. Der Behandler darf natürlich die Herausgabe der Akten nicht durch die Forderung nach anwaltlicher oder schriftlicher Anforderung hinauszögern.

Im Bereich der psychiatrischen Behandler sind weitere Beschränkungen möglich.

Die Aufbewahrungspflicht für die ärztliche Dokumentation beträgt 10 Jahre – deshalb verbietet sich die Herausgabe der Originalakte, auch an ärztliche Nachbehandler. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungszeit kann der Arzt die Dokumentation vernichten – oder sie an den Patienten herausgeben.

An diesen Grundsätzen ändert sich auch nichts, wenn der Patient den Arzt wechselt – freiwillig oder beispielsweise bei Schließung der Arztpraxis ohne Praxisnachfolger, beispielsweise bei Tod des Arztes.

Natürlich ist es sinnvoll, wenn der Patient seinen nachfolgenden Behandler über die bisherigen medizinischen Behandlungen informieren kann. Ein Blick in die ärztliche Dokumentation des Vorgängers ist natürlich sinnvoll.

Allerdings gilt der Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht auch unter Ärzten. Nach der Berufsordnung gelten zwar gleichzeitig oder nacheinander behandelnde Ärzte als von der Schweigepflicht befreit. Allerdings können weder der neue oder mitbehandelnde Arzt noch der Patient verlangen, dass das Original der Patientenakte an einen anderen Arzt übergeben wird. Unter den niedergelassenen Ärzten ist es jedoch durchaus Usus, die Akte im Original weiterzugeben. Aber bei dieser Handhabung läuft der Behandler Gefahr, nicht mehr über die Akte verfügen zu können, wenn er sich nicht durch Beibehaltung von Kopien der Unterlagen absichert.

Selbstverständlich ist Grundvoraussetzung für einen derartigen Informationsaustausch stets die Einwilligung des Patienten.

Autorin: Adelheid D. Kieper
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Medizinrecht – Mediatorin

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