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Fachbeitrag 04.04.2011

Waffenabgabe gut gemeint aber äußerst riskant


Seit den Vorgängen um Winnenden wird die Politik nicht müde, die Bürger zur freiwilligen  Abgabe ihrer Waffen aufzufordern.

Wie so vieles ist der Rat der Politiker wieder einmal nicht zu Ende gedacht.

Tausende von ehrbaren Bürgern sind daher dem Rat ihrer Politiker gefolgt und haben in vermeintlicher Erfüllung ihrer Bürgerpflichten, ihre Waffen freiwillig bei den Behörden und bei der Polizei abgegeben.

Die Überraschung für mehrere tausend Bürger folgte auf dem Fuß.

Wer seine Waffe bei der zuständigen Polizeidienststelle oder Behörde abgegeben hatte, der sah sich plötzlich mit einem saftigen Ermittlungsverfahren nach dem Waffengesetz konfrontiert.

Und die Strafandrohungen gemäß § 52 Abs.1 Nr. Waffengesetz sind mehr als saftig.

Die Strafandrohung lautet von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, ersatzweise Geldstrafe.

Nach den Bestimmungen des Waffenrechts erfüllt bereits das Verbringen einer scharfen Schußwaffe von der Wohnung  zur Polizei oder Behörde den Tatbestand des Führens einer Schusswaffe mit der Konsequenz dass gegen die gut meinenden Bürger tausende von Strafverfahren eingeleitet wurden.

Geldstrafen zwischen 3.000,– € und 5.000,– € sind keine Seltenheit.

Die Justiz zeigt sich dabei wenig verständnisvoll sodaß selbst Einstellungen mit entsprechend hohen Bußauflagen nur mit sehr großer Mühe zu erreichen sind.

Abhängig von der individuellen Linie der jeweiligen Staatsanwaltschaft sind bestenfalls noch Strafbefehle durchsetzbar, wobei auch ein Strafbefehl zu einem Eintrag in das Strafregister führt.

Zusätzlich kann sich der betreffende Bürger selbst im Falle einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ziemlich sicher sein, dass er für mindestens die nächsten 10 Jahre im zentralen Polizeiregister als Verdächtiger im Zusammenhang mit Waffenbesitz geführt wird und daher selbst bei einfachen Verkehrskontrollen mit einer entsprechenden Intensivierung der polizeilichen Vorgehensweise ( wie zum Beispiel Durchsuchung des Fahrzeugs und der Person) rechnen muß.

Abzufragen sind diese Vorgänge über die zentralen Polizeiregister innerhalb von Sekunden aus jedem Streifenwagen.

Der Bürger muß deshalb damit rechnen, dass er von der Polizei bei etwaigen Kontrollen als potentieller Waffebesitzer behandelt wird.

Es kann aus rechtlicher Sicht nur dringend davon abgeraten werden, eine scharfe Waffe vom Wohnsitz zu einer Behörde zu transportieren, weil dies grundsätzlich als Führen einer Waffe ausgelegt wird.

 

Selbst eine Rückfrage bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und die Auskunft man möge die Waffe vorbeibringen, schützt keinesfalls vor Strafverfolgung.

Die Justiz zeigt selbst in derartigen Fällen grundsätzlich keinerlei Nachsicht.

 

Dem rechtstreuen Bürger kann daher nur dringend angeraten werden keinesfalls die Waffe anzufassen und zu transportieren, sondern der Bürger sollte die Waffe von der Polizei abholen lassen, wobei sich der Bürger aber auch hier der Tatsache bewusst sein muß, dass ihm dann immer noch ein Strafverfahren wegen des Besitzes drohen kann.

 

Wer sich seiner Waffen entledigen will, sollte vorher sachkundigen Rat bei einem Anwalt seines Vertrauens einholen und keinesfalls den Ratschlägen und Empfehlungen von Politikern und Behörden vertrauen.

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