Vorladung zur Vernehmung wegen Nichtzahlung von Steuern und Versicherungsbeiträgen / Strafrecht (Slowakei)
In der Vergangenheit waren Sie als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft in der Slowakei tätig. Mit einer gewissen – manchmal mehreren Jahren – Verzögerung wird Ihnen eine Vorladung der slowakischen Strafverfolgungsbehörde in Ihr Heimatland zur Vernehmung zugestellt – wegen des Verdachts oder des Vorwurfs der Begehung des Verbrechens der Nichtabführung oder Nichtzahlung von Steuern und Versicherungsbeiträgen. In der Regel ist es (je nach den konkreten Umständen des Falles) möglich, sich verhören zu lassen, ohne in die Slowakei reisen zu müssen, indem man bei den slowakischen Justizbehörden beantragt, im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen via internationale Rechtshilfe vernommen zu werden.
Die betreffenden Gesetzlichen Bestimmungen:
§ 277 Abs. 1 StGB
Wer die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, die öffentliche Krankenversicherung oder die Beiträge zur Altersvorsorge, die er nach dem Gesetz einbehält oder einzieht, in der Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen anderen zu erlangen, einbehält und nicht an den vorgesehenen Empfänger abführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(Strafbarkeit dieses Delikts ab 700 EUR)
§ 278 Abs. 1 StGB
Wer die fälligen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, die gesetzliche Krankenversicherung oder die Beiträge zur Altersvorsorge in höherem Umfang nicht zahlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
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(Voraussetzung für die Strafbarkeit ist die vorsätzliche Nichtzahlung der geschuldeten Steuer in größerem Umfang d.h. ab 20 000 EUR).
In solchen Fällen sind die Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens in Verbindung mit den Kontoauszügen der Bankkonten des Unternehmens in der Regel die Grundlage für die Strafverfolgungsbehörden, um zu beurteilen, ob das Steuersubjekt als Träger der Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Steuern oder der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beiträge zur Altersrente über ausreichende Mittel verfügte, um diese zu zahlen.
Die Möglichkeit einer wirksamen Reue (auch als tätige Reue bezeichnet):
Die Strafbarkeit wird aufgehoben, wenn die geschuldete Steuer und die damit zusammenhängenden Steuern oder Versicherungsbeiträge spätestens am Tag nach dem Tag, an dem der Täter von den Ergebnissen der Ermittlungen nach deren Abschluss hätte Kenntnis erlangen können, nachgezahlt worden sind. Gleichzeitig muss die Voraussetzung erfüllt werden, dass der Täter die Straftat nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat.
Das Gesetz legt weder fest, wer die Steuer zu entrichten hat, noch macht es die Aufhebung der Strafbarkeit der Tat davon abhängig, dass die Steuer und ihr Zubehör notwendigerweise von der Person entrichtet werden müssen, die nach den besonderen Bestimmungen Träger einer solchen Verpflichtung ist. Der Straftatbestand erlischt auch dann, wenn eine andere Person die Steuer und die entsprechende Abgabe innerhalb dieser Frist entrichtet.