Fachbeitrag 26.03.2014

Vollstreckung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung


Die jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 25.10.2012, Az. VII ZB 12/10 zeigt die Gefahren, denen der Schuldner bei einer Titulierung einer Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ausgesetzt ist.

Solche Forderungen unterfallen zum einen nicht der Restschuldbefreiung, vgl. § 302 InsO. Zum anderen gelten in der Zwangsvollstreckung nicht die üblichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO – mit Ausnahme der Zeit eines Insolvenzverfahrens inkl. Wohlverhaltensphase. Gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf § 850 c ZPO bestimmen. Lediglich der sozialhilferechtliche Mindestbetrag muss durch das verbliebene Einkommen gedeckt sein. Hierbei muss das Vollstreckungsgericht lediglich den sozialhilferechtlichen Mindestbetrag – zurzeit € 323,00 – für Personen, welche in einer Ehe zusammen leben, sowie einen Mehrbedarf in Höhe von € 61,03, zusammen € 384,03 – berücksichtigen.

Für den Schuldner kann es noch schlimmer kommen: Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass dieser Betrag nicht zwingend dem Schuldner zu belassen ist. Bezüglich der Deckung des Lebensbedarfes sind – genauso wie im Sozialhilferecht – Einkünfte von Familienangehörigen mit welchen der Schuldner in einem Hausstand lebt, zu berücksichtigen. Könnte der Schuldner in Ansehung der Einkünfte seiner Ehefrau keine Leistung zur Grundsicherung beanspruchen, so kann dies auch im Rahmen einer Pfändung zu berücksichtigen sein.

Dies kann sogar dazu führen, dass die Einkünfte des Schuldners zur Gänze dem Gläubiger zur Verfügung stehen müssen.

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Rechtsanwalt
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