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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 16.09.2015

Heimkosten für Eltern von Kindern ohne Einkommen?


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kind, das selbst kein Einkommen hat, für die Heimkosten seiner Eltern nur mit einem geringen Betrag aufkommen muss, und zwar mit dem Taschengeldanspruch des Kindes gegenüber seinem Ehepartner. Dieser beträgt 5% vom Nettoeinkommen, lediglich die Hälfte davon muss für die Heimkosten bezahlt werden.

BGH: X II ZR 133/13

Darüber hinaus steht Kindern ein sogenanntes Schonvermögen zu. Dieses wird wie folgt berechnet: Es wird unterstellt, dass das Kind seit dem 18. Lebensjahr jährlich 5% seines Bruttogehaltes zu 4% Jahreszinsen angelegt hat. Dieses wird sodann auf das Alter des Kindes hochgerechnet.

Das Kind kann jährlich 5% seines aktuellen Bruttoeinkommens als Altersvorsorge anlegen. Dieses Geld ist unantastbar und gilt rückwirkend für jedes Berufsjahr.

BGH: X II ZB 269/12

Bei einer eventuellen Unterhaltspflicht der Kinder bleibt ein Eigenheim, das das Kind selbst nutzt, unberücksichtigt. Ein Verkauf ist nicht zumutbar.

BGH: X II ZB 269/12

Das Oberlandesgericht Hamm hat unter dem Aktenzeichen II – 8 UF 4/12 entschieden, dass Kinder in dem Fall, dass sie gegenüber dem Sozialamt vorbringen, nicht zahlungsfähig zu sein, dass Einkommen des Ehegatten offen gelegt müssen.

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Rechtsanwalt
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