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Fachbeitrag 27.04.2020

Vertragsstrafe als Mittel für Sicherung der Arbeitnehmerpflichten in Serbien


Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe als Mittel für die Sicherung der Arbeitnehmerpflichten bildet einen traditionellen Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in kontinentaleuropäischen Rechtssystemen und kommt in der Geschäftspraxis der europäischen Staaten oft vor. Die Pflichten des Arbeitnehmers in entwickelten Wirtschaftssystemen sind so ausgeprägt, dass deren Verletzung ernsthafte Folgen für den Arbeitgeber und seine Geschäftsinteressen nach sich ziehen können, wobei dieses rechtliche Institut im Leistungssport noch stärker zum Einsatz kommt.

Die Vereinbarung ist in der Regel (aber nicht ausschließlich) für die Fälle vorgesehen, in denen ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht innerhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Frist antritt oder wenn er unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Bestimmungen des Arbeitsvertrags über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einhält, indem er zum Beispiel den Arbeitsvertrag vor Ablauf seiner Laufzeit kündigt, den Arbeitsvertrag unbegründet oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, selbst wenn die Kündigungsfrist länger als die gesetzliche ist, im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Arbeitsvertragsverletzung durch den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer die Verschwiegenheitsklausel nicht einhält oder wenn der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Im Gegensatz zu den rechtsvergleichenden Lösungen ist es im serbischen Arbeitsrecht nicht zulässig, eine Vertragsstrafe als Mittel zur Sicherung der Arbeitnehmerpflichten vorzusehen, obwohl die Rechtspeaxis in Serbien solche Bestimmungen kennt. Das Arbeitsgesetz sieht ausdrücklich mögliche Sanktionen bei Verletzungen von Arbeitspflichten und der Nichteinhaltung der Arbeitsdisziplin durch den Arbeitnehmer vor. Darüber hinaus regelt es zwingend die Haftung des Arbeitnehmers für den Schaden. Auf der anderen Seite hat die Vertragsstrafe zum Ziel, die Arbeitsdisziplin des Arbeitnehmers zu festigen, stellt aber keine disziplinäre Maßnahme dar. Die Vertragsstrafe erleichtert dem Arbeitgeber die Regelung des Schadensersatzes, steht aber im Konflikt mit den Schadenshaftungsbestimmungen des Arbeitnehmers.

Durch die Vertragsstrafe werden daher zugunsten des Arbeitgebers und zu Lasten des Arbeitnehmers die zwingenden Bestimmungen bezüglich der disziplinären Verantwortung und der Schadenshaftung in den Arbeitsverhältnissen umgangen, und daher darf eine Bestimmung über die Vertragsstrafe nicht zulässig sein. Aus der Sicht des Arbeitgebers weisen die Geldstrafe als Disziplinarstrafe und Schadenshaftungsregelungen im Vergleich zum Institut der Vertragsstrafe Mängel auf. Mit der Vertragsstrafe wird ein weiterer Kreis von Handlungen im Vergleich zum bereits bestehenden Mechanismus der Disziplinarstrafen wirksamer geahndet.

Darüber hinaus umfasst das Institut der Vertragsstrafe im Arbeitsrecht sämtliche Vorteile, die dem allgemeinen Institut der Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Schadensersatz eigen sind, da der Arbeitgeber nicht nachweisen muss, dass der Schaden überhaupt entstanden ist.  Auf der anderen Seite wirkt das Institut der Vertragsstrafe eher in Richtung Rechtssicherheit und Schutz des Arbeitnehmers vor einer Geldstrafe als Disziplinarstrafe, da es einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt – der Einzug der Vertragsstrafe kann nicht durch Einbehaltung des Lohns erfolgen, sondern ausschließlich per Gerichtsentscheid.

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Aus diesen Gründen kann man schließen, dass dieses Institut im Arbeitsrecht in Serbien fehlt und es für seine Einführung in das Arbeitsrecht gute Argumente gibt, und zwar sowohl aus der Warte des Arbeitgebers, als auch jener der Arbeitnehmer. Deswegen schlagen wir eine Durchsetzung des Vertragskonzeptes des Arbeitsverhältnisses, eine Einführung des Instituts der Vertragsstrafe in das Arbeitsrecht sowie eine Formulierung von Sonderbestimmungen im Vergleich zum allgemeinen Regime der Vertragsstrafe vor, und regen an, dass eine Sonderfrist zur Antragstellung für Vertragsstrafen vorgesehen wird – etwa eine Frist von sechs Monaten bei einer Verletzung der Vertragspflicht – sowie darüber hinaus, dass besondere Kriterien für die Ungültigkeit der Vertragsstrafe festgelegt werden und dass der Anwendungsbereich der Vertragsstrafe ausschließlich auf die Verletzung von wesentlichen Arbeitspflichten und die wesentlichen Verletzungen der Arbeitsdisziplin eingeschränkt wird.

 

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Stojan Mićović

Belgrad
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Stojan Mićović

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