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Fachbeitrag 03.02.2014

Verkehrsunfall: Personenschaden spezifische Haftungsfragen


Verkehrsunfall: Personenschaden – spezifische Haftungsfragen  – Haftung eines 11 ½-jährigen?

Bei Verkehrsunfällen sind des Öfteren auch Kinder beteiligt. Über den Umfang der Haftung von Kindern gibt es unterschiedliche Regelungen und Auslegungen. Es kommt hierbei zunächst auf das Alter des Kindes an. Ein weiteres Beurteilungsmerkmal bildet die Unfallsituation, ob z. B. ein Schaden an einem geparkten Pkw durch ein Kind verursacht wird oder ob ein Unfall im fließenden Verkehr stattfindet.

In seinem Beschluss vom 08.06.2011 – Az. 14 W 13/11 – hatte das OLG Celle das Mitverschulden von Kindern abzuwägen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB unterfallen. Der Entscheidung zugrunde lag der Sachverhalt, dass das 11 ½-jährige Kind an der Unfallstelle die 7,90 m breite Landesstraße 111 außerhalb geschlossener Ortschaft in Fahrtrichtung Drochtersen vom rechten zum linken Fahrbahnrand überquerte. An dieser Stelle besteht keine Geschwindigkeitsbegrenzung und die Straße war gerade und übersichtlich. Zum Unfallzeitpunkt war es hell und die Straße war trocken. An der Stelle, an der die Straße von dem Kind überquert wurde, befand sich kein Überweg und am Straßenrand auch kein Fuß- oder Radweg. Bei dem Überqueren der Fahrbahn wurde das Kind von einem Pkw erfasst, der zum Kollisionszeitpunkt etwa 60 km/h schnell war. Das 11 ½-jährige Kind war zuvor aus dem Fahrzeug der Mutter ausgestiegen und vor ihrem Pkw über die Fahrbahn gerannt. Das Kind hat damit gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, indem es die Landesstraße nicht unter Beachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs überquert hat.

Das OLG hat entschieden, dass aufgrund des Alters des Kindes zum Unfallzeitpunkt eine Anwendung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschied. Es hält fest, dass bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern und Jugendlichen gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB davon auszugehen ist, dass deren Mitverschulden in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen. Anders ist dies jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist.

In einem derartigen Fall kann auch die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Minderjährigen zurücktreten. Es kann auch nach Vollendung der kritischen Altersgrenze vom 10. Lebensjahr nicht „automatisch“ auf eine vollständige Haftung eines grob verkehrswidrig handelnden Kindes geschlossen werden. Allerdings darf bei einem 11 ½-jährigen Kind ein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass dieses sich beim Überqueren einer Landstraße außerorts altersentsprechend vorsichtig verhält und auf den bevorrechtigten Verkehr achtet, bevor es die Straße betritt. Eine andere Wertung hätte eventuell stattfinden können, wenn der Pkw-Fahrer sich nicht verkehrsgerecht verhalten hätte, z. B. durch Überschreiten der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Diese Entscheidung des OLG ist bedeutsam dahingehend, dass im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Hamm kein Automatismus bei Überschreiten der Altersgrenze von 10 Jahren angenommen werden kann. Maßgeblich ist immer das Alter des Kindes und die Schwere des Verstoßes sowie eventuell vorhandene altersbedingte Defizite.

 

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Rechtsanwalt
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