Fachbeitrag 10.10.2013

Verbraucherinsolvenz, der Weg zur Restschuldbefreiung


In Deutschland sind über 6 Mio. Bürger überschuldet, viele weiteren tilgen ihre Verbindlichkeiten nur teilweise oder gar nicht. Aufgrund gescheiteter selbständiger Tätigkeiten, familiärer Probleme (Scheidung), Zeiten der Arbeitslosigkeit oder gescheiteter Immobilienfinanzierungen befinden sich viele Menschen in wirtschaftlich angespannter Situation und können ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen. Gehalts- und Kontopfändungen, Besuche von Gerichtsvollziehern, zahllose Mahnschreiben und Anrufe von Gläubigern belasten den Schuldner sehr und führen regelmäßig zu einer Vogel-Strauß-Reaktion der Betroffenen. Briefe werden nicht mehr geöffnet. Die Klingel und das Telefon sind negativ befrachtet, da sich ständig jemand meldet, der Geld haben will. Häufig führt dies auch zu gesundheitlichen Schwierigkeiten und Streitigkeiten in der Familie.

Um diesen Menschen zu helfen und ihnen einen Neuanfang zu ermöglichen hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 1999 das Privat- und Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt, um Privatpersonen den Weg in die Restschuldbefreiung zu ermöglichen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren selbst findet Anwendung auf Verbraucher, vor allem Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre und Hartz IV-Empfänger. Auch ehemalige Selbständige können das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen, sofern ihre Vermögensverhältnisse als übersichtlich angesehen werden, vor allem, wenn sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben und keine Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Aktuell Selbständige oder Selbständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen werden über das Regelinsolvenzverfahren entschuldet.

Um diesen Weg beschreiten zu können, sollten sich die betroffenen Personen an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden. Diese leisten fachkundig Hilfe.

Das noch aktuelle Recht fordert grundsätzlich die Aufstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes, welcher den Gläubigern unterbreitet wird. Vor allem, wenn Personen aus dem Familienkreis bereit sind, eine Einmalzahlung an die Gläubiger zu finanzieren, sind Gläubiger oftmals auch zu erheblichen Verzichten bereit. Lehnt diesen Vergleich jedoch bereits ein Gläubiger ab, so scheitert dieses Einigungsverfahren.

Anschließend sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erfüllt. In diesem Antrag ist zwingend ein sogenannter gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, welcher in der Regel auf der Basis des außergerichtlichen Einigungsversuches entworfen wird, beizulegen. Hat die Summen- und Kopfmehrheit dem Plan zugestimmt, so kann das Insolvenzgericht in dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren die Ablehnung der ablehnenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzen und so einen Vergleich auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger zustande bringen. Scheitert dies, so eröffnet das Insolvenzgericht das sogenannte vereinfachte Insolvenzverfahren und bestellt einen Treuhänder, welcher evtl. vorhandenes pfändbares Vermögen und pfändbare Einkünfte vereinnahmt und an die Gläubiger verteilt.

Hält sich der Schuldner in dem Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensphase an die Regeln, so wird ihm das Gericht sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sogenannte Restschuldbefreiung erteilen.

Unter die Restschuldbefreiung entfallen nach aktuellem Recht auch Steuerschulden und Unterhaltsschulden.

Geldstrafen und Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden jedoch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Der Berater hat auch zu prüfen, ob es günstiger ist, die Restschuldbefreiung nach altem Recht oder nach dem zum 01.07.2014 in Kraft tretenden neuen Recht durchzuführen.

Dr. Kramp

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