Fachbeitrag 29.09.2010

Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Livestreaming oder On-Demand-Streaming


Nachdem die Anzahl der in Filesharingsystemen verbreiteten Kopien von Filmwerken seit geraumer Zeit wohl wieder abnimmt (insofern zeigt die vielgescholtene “Abmahnwelle” dann doch Wirkung), ist ein neues Ärgernis im Wachstum begriffen. So genannte “Streaming”-Server ermöglichen es dem Internetnutzer, Livesendungen (wie Fussballübertragungen) oder Filme ohne nennenswerte Wartezeiten auf dem Heim-PC darstellen zu lassen. Ein toller “Service” für knausrige Fussballfans und Cineasten, ein Riesenverlust für die Produzenten!

Dass es urheberrechtlich nicht zulässig ist, diese Daten ohne entsprechende Lizenz für jedermann zur Verfügung zu stellen, dürfte auch ohne detaillierte Erläuterungen jedem klar sein. Das betrifft die Betreiber der Anbieterwebseiten wie kino.to oder livetv.ru!  Allerdings stehen die entsprechenden Server unerreichbar in fernen Ländern, und die Verantwortlichen wissen sich gut der Verantwortung zu entziehen. Hier stellt sich also das altbekannte Problem der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bei grenzüberschreitenden Strukturen.

Viel spannender ist aber ohnehin die Frage (gerne auch aus dem Freundeskreis, “Du sach’ mal, Du bist doch Anwalt, wie is’ ‘n des wenn ich ….”), ob denn auch schon der Abruf und “Konsum” des Bildmaterials einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Das betrifft die Internetnutzer!

Die Antwort ist mit den legitimen wirtschaftlichen Interessen der Produzenten nicht wirklich vereinbar und insofern verblüffend. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage dürfte der Abruf eines solchen Streams zulässig sein.

Das deutsche Urheberrecht knüpft an bestimmte Formen der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes an, die grundsätzlich nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sind. Diese Nutzungsmöglichkeiten sind im Urhebergesetz einzeln, aber nicht zwingend abschließend aufgezählt. Auf zweiter Stufe ist dann aber zu fragen, ob nicht im Einzelfall die Voraussetzungen einer so genannten Schrankenbestimmung vorliegen.

Im Falle des Streamings kommt als Verwertungshandlung lediglich eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG in Betracht. Diese setzt nach althergebrachter Rechtsprechung lediglich eine körperliche, zumindest vorübergehende Festlegung voraus, wofür bei digitalisierten Daten das Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher ausreichend ist. Die bloße Wiedergabe eines Werkes auf einem Monitor ist damit keine Vervielfältigung. Beim Streaming werden Teile der abgerufenen Datei aber im Speicher des eigenen PC zwischengelagert. Das ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, und damit grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers der urheberrechtlichen Verwertungsrechte zulässig.

Zu jeder Regel gibt es aber Ausnahmen, die im Urheberrecht in Gestalt der bereits erwähnten Schrankenbestimmungen kodifiziert sind. So bestimmt – hier einschlägig – § 44a Nr. 1 UrhG, dass „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“, zulässig sind. Ob das vom Gesetzgeber so gewollt war, mag dahin stehen. Da aber – wie gesagt – die bloße Darstellung von Bildmaterial im privaten Rahmen noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist auch das zu diesem Zweck erforderliche kurzfristige Zwischenspeichern nicht zu beanstanden.

 Neben der “Vervielfältigung” nach § 17 UrhG kommt, wie bei jeder Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, möglicherweise noch in Betracht, dass das Werk öffentlich wiedergegeben wurde. Das ließe sich aber jedenfalls nicht beim privaten Konsum unterstellen, selbst wenn Familienmitglieder oder Freunde anwesend sind. Soweit liegt das auch für Nicht-Juristen auf der Hand.

 Ein wenig erinnert das an den Konsum von Drogen: der Konsum ist nicht strafbar, erst der Besitz oder der Handel.

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Rechtsanwalt
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