Die Europäische Union garantiert im Rahmen des Binnenmarktes das Recht auf unternehmerische Freiheit – auch grenzüberschreitend. Das bedeutet, dass jeder EU-Bürger das Recht hat, in jedem Mitgliedstaat, also auch in der Slowakei, ein Unternehmen zu gründen und zu betreiben, ohne dabei diskriminiert oder in seinen Rechten eingeschränkt zu werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Firmengründung
Nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch dürfen ausländische Personen in der Slowakei unter denselben Bedingungen wirtschaftlich tätig sein wie slowakische Bürger. Als „ausländische Person“ gelten natürliche Personen mit Wohnsitz außerhalb der Slowakei und Juristische Personen mit Sitz außerhalb der Slowakei.
Ein EU-Bürger kann daher sowohl ein Einzelunternehmen betreiben als auch eine Gesellschaft gründen oder sich an einer bereits bestehenden slowakischen Gesellschaft beteiligen. Die in der Praxis am häufigsten genutzte Rechtsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.).
Gesellschaftsgründung durch einen EU-Bürger
Ein EU-Bürger kann eine s.r.o. auf drei Arten gründen oder sich daran beteiligen: Alleinige Gründung einer s.r.o. als Einpersonengesellschaft, Mitgründung zusammen mit weiteren Personen, oder Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft als Gesellschafter (z. B. durch Kauf oder Erbschaft von Anteilen).
Unabhängig von der Herkunft des Gründers gilt jede s.r.o. mit Sitz in der Slowakei als slowakische juristische Person. Ausländische Gesellschafter genießen dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische.
Gesellschafter einer s.r.o.
Gesellschafter einer s.r.o. kann jede natürliche oder juristische Person aus einem EU-Mitgliedstaat sein – ohne Einschränkungen. Die Gesellschaftsgründung erfolgt durch Unterzeichnung einer Gründungsurkunde (bei einem Gesellschafter) oder eines Gesellschaftsvertrags (bei mehreren Gesellschaftern). Alle Gründungsdokumente müssen notariell beglaubigt werden.
Ein EU-Bürger kann daher uneingeschränkt als Alleingesellschafter auftreten oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine neue s.r.o. gründen. Auch eine ausländische juristische Person kann Gesellschafterin sein. Jedoch aber – Eine Einpersonengesellschaft darf nicht alleiniger Gründer oder alleiniger Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein. Eine natürliche Person darf höchstens in drei Gesellschaften alleiniger Gesellschafter sein.
Geschäftsführer – Voraussetzungen für EU-Bürger
Der Geschäftsführer einer s.r.o. ist deren gesetzlicher Vertreter. Ähnlich, wie in anderen EU-Länder, müssen die Gesellschaftsverträge den Geschäftsführer namentlich benennen und angeben, wie dieser die Gesellschaft vertritt (einzeln oder gemeinsam mit anderen).
Ein EU-Bürger kann Geschäftsführer sein, wenn er folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt:
– Mindestalter 18 Jahre,
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– Geschäftsfähigkeit,
– Unbescholtenheit im Sinne des Gewerbegesetzes.
Zur Überprüfung der Unbescholtenheit ist ein aktueller Strafregisterauszug vorzulegen: entweder aus dem EU-Heimatstaat oder aus dem EU-Land, in dem sich die Person in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate ununterbrochen aufgehalten hat.
Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein und muss amtlich ins Slowakische übersetzt werden – Ausnahme: Auszüge aus der Tschechischen Republik. Wenn der betreffende EU-Bürger länger als sechs Monate in der Slowakei seinen Wohnsitz hat, genügt ein slowakischer Strafregisterauszug.
Erwerb einer Gewerbeberechtigung
Für die Ausübung der meisten wirtschaftlichen Tätigkeiten ist eine Gewerbeberechtigung notwendig. Diese wird beim örtlich zuständigen Gewerbeamt beantragt – abhängig vom Sitz der Gesellschaft. Der Antrag kann vom Geschäftsführer oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden.
Eintragung ins Handelsregister
Nach Erhalt der Gewerbeberechtigung muss die s.r.o. innerhalb von 90 Tagen ins Handelsregister eingetragen werden. Zuständig ist der Bezirksgerichtshof (okresný súd) am Sitz der Gesellschaft. Der Eintrag erfolgt ausschließlich in slowakischer Sprache.
Wenn der Geschäftsführer ein EU-Bürger ist, wird kein Aufenthaltstitel verlangt.
Zusammenfassung
Ein Bürger eines EU-Mitgliedstaates kann in der Slowakei ohne große Hürden eine s.r.o. gründen oder sich daran beteiligen – entweder als Gesellschafter oder als Geschäftsführer. Das slowakische Recht stellt EU-Bürger gleich mit slowakischen Staatsangehörigen, sowohl in Bezug auf Rechte als auch auf Pflichten.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet Ihnen gerne umfassende rechtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung sowie dem Betrieb Ihres Unternehmens in der Slowakei an.