Unfallflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis – bedeutender Fremdschaden Schadenberechnung
Manchmal sind auch im Strafrecht zivilrechtliche Fragen von besonderer Bedeutung. Wieder lautete der Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Hier ist der Begriff des „bedeutenden Fremdschadens“ wichtig. Das OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010 – III 3 RVs 72/10 bestätigt in seinem Beschluss die vorherrschende Auffassung, dass dessen Grenze derzeit bei (mindestens) 1.300 EUR liegt, für Berlin: Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2005 – 516 Qs 59/05.
Das OLG Hamm führte weiter aus, dass der bedeutende Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nach wirtschaftlichen Kriterien zu ermitteln sei. Deshalb könnten nur die Schadenspositionen berücksichtigt werden, die der Geschädigte auch zivilrechtlich gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung erfolgreich geltend machen könne. Damit ist die Rechtsprechung der Gerichte insbesondere des Bundesgerichtshofes, zur 130 %-Rechtsprechung zu beachten. Schäden, die wirtschaftlich unvernünftig seien, könnten damit nicht berücksichtigt werden. In dem entschiedenen Fall überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des PKW weit über 130%. Mithin war der Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert beschränkt, so dass der unfallbedingte Sachschaden lediglich bei 1.100 EUR lag und damit erheblich unter der Wertgrenze des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.