Ein Aufsichtsrat darf ausserhalb seines Mandats für Gesellschaft nur Tätigkeitsvergütung erhalten, wenn Gesamtaufsichtsrat vorher zugestimmt hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat einen sehr häufig im Aufsichtsrat auftauchenden Fehler unter die Lupe genommen. Danach darf ein Vorstand namens der Gesellschaft an ein Aufsichtsratsmitglied für Erbrachtedienste außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat nur dann vornehmen, wenn der Gesamtaufsichtsrat vorher bereits zugestimmt hat. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Handelt der Vorstand gegen diese Vorschrift des § 114 Aktiengesetz, handelt er pflichtwidrig und macht sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft.
OLG Frankfurt 15.2.2011 – 5 U 30/10