Fachbeitrag 23.02.2007

Österreich: Neue „SPAM-Bestimmung“ ab 01.03.2006


Gestaltung von Websites und Newslettern nach dem neuen Mediengesetz

Die mit 01.07.2005 in Kraft getretene Mediengesetzesnovelle hat die periodischen Medien um periodische elektronische Medien erweitert. Ein periodisches elektronisches Medium wird entweder elektronisch ausgestrahlt (Rundfunkprogramm), ist elektronisch abrufbar (Website) oder wird wenigstens 4-mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung elektronisch verbreitet (wiederkehrendes elektronisches Medium wie z.B. Newsletter).

Durch diese Definition fallen nun Newsletter und Websites unabhängig von ihrem Inhalt, egal ob kommerziell oder privat, ausdrücklich unter das Mediengesetz.

 

Informationspflichten

Gem. § 24 Abs. 3 MedienG sind nunmehr auf jedem wiederkehrenden elektronischen Medium Name oder Firma sowie Anschrift des Medieninhabers bzw. Name oder Firma sowie Anschrift des Herausgebers (wenn nicht ident mit dem Medieninhaber) als Impressum anzugeben. Alle diese Angaben sind dem Newsletter direkt anzufügen. Eine Verlinkung auf eine Webadresse, die diese Angaben enthält, ist zusätzlich möglich, aber alleine nicht ausreichend. Die Impressumspflicht trifft den Medieninhaber. Sowohl Medieninhaber als auch Herausgeber können natürliche oder juristische Personen sein.

Eine erweiterte alljährliche Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG betrifft Name oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort, Sitz oder Niederlassung und Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und – wenn sie eine Gesellschaft oder ein Verein ist – den oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter sowie die Beteiligungsverhältnisse.

Bei Websites wird zwischen großen und kleinen unterschieden. Eine volle alljährliche Offenlegungspflicht – wie oben ausgeführt – besteht neben Newslettern bei so genannten großen Websites, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt haben, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Weiters ist bei großen Websites eine Erklärung über die grundlegende Richtung des periodischen elektronischen Mediums zu veröffentlichen („Blattlinie“).

 

Diese Angaben sind auf Websites ständig, leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.

 

Websites, die vorwiegend einen werbenden Charakter haben und sich so auf die werbliche Präsentation des Medieninhabers selbst oder dessen Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als „kleine Websites“. Der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht. Auf kleinen Websites ist nur der Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz des Medieninhabers anzugeben.

 

Nach § 26 MedienG müssen in allen periodischen elektronischen Medien Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Den Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums trifft auch die Gegendarstellungspflicht. Kleine Websites sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

 

Wird in einem elektronischen Medium (also auch im Internet) eine Person verleumdet oder beschimpft, so kann der Medieninhaber zu einer Entschädigungszahlung bis zu € 50.000,00 verurteilt werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat (also zB einen externen Beitrag in einem Gästebuch umgehend entfernt hat).

(Informations) Pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz

Die schon bisher erforderlichen Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz bleiben neben den zusätzlichen Informationen gem. der Novelle zum Mediengesetz weiterhin bestehen. Das E-Commerce-Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs, insbesondere auch die Informationspflichten und die Verantwortlichkeit von Dienste-Anbietern. Es ergänzt quasi das Datenschutzgesetz.

Die Informationspflichten sind im Großen und Ganzen mit jenen nach dem MedienG identisch. Dazu kommen insbesondere detaillierte Informationen für Vertragsabschlüsse (die einzelnen technischen Schritte, die technische Mittel, die Sprache, etc).

 

Auch bei Vertragsabschlüssen im Internet ist die Verwendung der AGB alltäglich. Der Kunde wendet sich aufgrund der Werbung im Internet mit einer Auftragserklärung an den Waren- oder Dienstleistungsanbieter. Der Kunde kann oftmals mittels einer vorformulierten Erklärung auf einer Website seinen Auftrag an einen Unternehmer erteilen. Der Unternehmer möchte im Regelfall den Vertrag jedoch nicht ohne seine AGB abschließen.

AGB bedürfen, um Bestandteil des Vertrages zu werden, einer Vereinbarung. Dies setzt voraus, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit offen steht, sich vom Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen. Da es bei Vertragsabschlüssen im Internet an der Möglichkeit fehlt, die AGB deutlich im Geschäftslokal anzubringen, muss ein deutlicher Hinweis auf der Homepage des Unternehmens gemacht werden, indem der Unternehmer auf seiner Site einen Hyperlink setzt, der sich deutlich von der übrigen Site abhebt und deutlich sichtbar auf die AGB hinweist. Die Vertragsbestimmungen und AGB müssen für den Nutzer leicht auffindbar und speicherbar sein. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme kann auch dadurch gewährleistet werden, dass die AGB, wenn sie schon nicht über das Internet abrufbar sind, per Email angefordert werden können. Werden die AGB erst nach Vertragsabschluss oder gar nicht übermittelt, so werden sie nicht Bestandteil des Vertrages.

 Der Dienste-Anbieter ist für den Inhalt der Informationen nicht verantwortlich, wenn er zB die Übermittlung nicht veranlasst hat, in gewissem Ausmaß bei Suchmaschinen, bei (vom Nutzer) aufgetragener Zwischenspeicherung oder bei einem Verweis auf einen fremden Link.

Ein Dienste-Anbieter begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von bis € 3.000,00 zu ahnden ist, wenn er gegen irgendeine der soeben ausgeführten Informationspflichten verstößt oder die Vertragsbestimmung oder AGB nicht speicherbar zur Verfügung gestellt hat.

 

Neue SPAM-Bestimmung

Am 1. März 2006 tritt in Österreich eine neue SPAM-Bestimmung in Kraft, die weit reichende Auswirkungen hat: Damit wird Direktmarketing zur Neukundenakquisition mittels elektronischer Post praktisch unmöglich. Es ist daher wichtig, die Grenzen der Zulässigkeit bei elektronischer Werbung, die in den PRVAnews vom April 2005 vorgestellt wurden, neu zu beleuchten.

Unter SPAM versteht § 107 des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) sowohl elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung als auch elektronische Massensendungen an mehr als 50 Empfänger. Erfasst sind nicht nur E-Mails, sondern auch SMS. Die immer beliebteren Werbebotschaften über das Handy fallen somit ebenfalls unter die SPAM-Bestimmung.

In der Praxis werden von der SPAM-Bestimmung vor allem auch Newsletterdienste erfasst. Diese werden per E-Mail verschickt und sind in der Regel an mehr als 50 Empfänger adressiert. Damit kommen die einschlägigen gesetzlichen Beschränkungen für SPAM zur Anwendung.

 

Die Novelle des § 107 TGK beseitigt das größte Praxisproblem, nämlich die Verknüpfung der Zulässigkeit von SPAM mit der Empfängereigenschaft. Mit dem Inkrafttreten der Novelle entfällt die derzeitig geltende Unterscheidung zwischen Konsumenten und Unternehmer komplett. Durch die Vereinheitlichung stellte sich für den Gesetzgeber die Frage, welche der beiden alten Regelungen (opt-in oder opt-out) in Zukunft gelten soll. Der Gesetzgeber entschied sich dafür, die strengen Bestimmungen des Verbraucherschutzes auch auf Unternehmer auszudehnen. Damit ist SPAM künftig generell nur noch zulässig, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat (generelles opt-in System).

Die bisher gültige Ausnahmebestimmung vom Zustimmungsverbot bei Sendungen an Konsumenten im Rahmen einer schon bestehenden Geschäftsbeziehung gilt dann auch für Unternehmer. Lediglich in diesem engen Rahmen bleibt es im Unternehmerbereich beim opt-out System. Von dieser – bereits sehr engen – Ausnahme nicht erfasst sind aber jene Unternehmer, die in die Robinsonliste eingetragen sind. Bei Ihnen ist immer eine vorherige Zustimmung erforderlich.

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Rechtsanwalt
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