Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 18.07.2012

Schweizerische Vermögensverwaltung schadensersatzpflichtig


QQQ AG: Schweizerische Vermögensverwaltung und Verwaltungsrat schadensersatzpflichtig. Das Landgericht (LG) Darmstadt verurteilte sowohl die QQQ AG, vormals CIFAG Financial Consultans AG, als auch deren Verwaltungsrat. Sie hatten Vermögensverwaltungstätigkeiten am deutschen Finanzmarkt angeboten, ohne über die dafür nötige Erlaubnis zu verfügen. Nach dem Urteil müssen sie dem deutschen Kläger, einem Mandanten der Kanzlei GÖDDECKE, sein damals angelegtes Kapital vollständig zurück zahlen.

Im Jahr 2003 besuchte ein Mitarbeiter der heutigen QQQ AG den deutschen Anleger im heimischen Wohnzimmer. Im Kreise der Familie unterschrieb der Kläger einen Vermögensverwaltungsvertrag. In der Folgezeit verwaltete die Gesellschaft das ihr anvertraute Vermögen in höchst fragwürdiger Weise und mit massiven Verlusten für den Anleger. Auch zeigte sich, dass sie zu keiner Zeit über die in Deutschland notwendige Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügte.

Während des Prozesses versuchte vor allem der alleinige Verwaltungsrat der QQQ AG, seine persönliche Haftung in Abrede zu stellen. Insbesondere ließ er sich – wohl angesichts des nahenden Verhandlungstermins – aus dem maßgeblichen schweizerischen Handelsregister streichen. Dies half ihm vor Gericht jedoch nicht. Mit überzeugender Begründung verurteilte das LG Darmstadt auch ihn zur Rückzahlung des damaligen Anlagebetrages. In seiner damaligen Funktion als Verwaltungsrat hätte er entweder die entsprechende Erlaubnis beantragen oder darauf hinwirken müssen, dass seine Mitarbeiter für die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht illegal am deutschen Finanzmarkt tätig sind.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE

Mit gutem Grund gibt es gesetzliche Regelungen die vorschreiben, dass nur derjenige Finanzdienstleistungen erbringen darf, dem die Erlaubnis dafür erteilt wurde. So soll „das Eindringen ungeeigneter Personen oder unzulänglich fundierter Unternehmen“ in den nationalen Finanzdienstleistungsmarkt verhindert werden. Gleichzeitig wird damit die Integrität des deutschen Kapitalmarktes gesichert. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des LG Darmstadt nur konsequent und von unserer Seite zu begrüßen.

Die Entscheidung zeigt, dass deutsche Anleger ausländischen Finanzdienstleistern nicht schutzlos ausgeliefert sind. Vielmehr haben Sie u.U. gute Aussichten, Ihr Geld zurück zu erhalten.

Quelle: LG Darmstadt, Urteil vom 29. Juni 2012, 1 O 123/11 (noch nicht rechtskräftig)

17. Juli 2012 (Rechtsanwältin Kerstin Symalla)

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (999)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.