Zur
Zeit liegen in Deutschland Unmengen an Schnee. In vielen Regionen ist man das
gar nicht gewöhnt.
Rechtlich
hat man in dieser Zeit viel zu beachten.
Arbeitsrecht
Kommt
der Arbeitnehmer aufgrund schneebedingter Verkehrsbehinderungen zur spät zur
Arbeit geht dies nur dann zu seinen Lasten, wenn er von dem Chaos nichts wissen
konnte; wenn der Schnee also quasi über Nacht gekommen ist.
Sind
die Verkehrsbehinderungen allgemein bekannt, muss es der Arbeitnehmer so
einrichten, dass er rechtzeitig losfährt, um pünktlich zur Arbeit zu
erscheinen. Kommt er zu spät, geht dies zu seinen Lasten und wir von seinem
Gehaltsanspruch abgezogen bzw. muss nachgearbeitet werden.
Ist
das Schneechaos überraschend eingetreten und der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig
Kenntnis davon nehmen, geht dies nicht zu seinen Lasten und der verspätete
Arbeitsantritt ist entschuldigt.
Mietrecht
Hier
treffen sowohl Vermieter als auch Mieter die Pflicht zur Beräumung des Gehweges
vor dem Haus.
Grundsätzlich
ist natürlich der Eigentümer verantwortlich, dass der Gehweg und sonstige zum
Grundstück gehörende Wege frei von Schnee und Glätte sind.
Ist
der Eigentümer auch Vermieter trifft ihn diese Pflicht genauso; er kann sie
aber auf die Mieter umwälzen.
Der
Vermieter kann diese Pflicht aber nur dann wirksam auf seine Mieter abwälzen,
wenn er eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag oder zum Mietvertrag
trifft.
Dann
sind die Mieter verantwortlich, den Gehweg vor dem Haus eis- und schneefrei zu
halten. Hat ein Mieter keine Zeit oder ist er körperlich nicht in der Lage, dem
Winterdienst nachzukommen, so muss er sich um Ersatz bemühen oder sich
ausdrücklich vom Vermieter freistellen lassen.
Werktags
sind die Wege regelmäßig ab 7 Uhr morgens geräumt zu halten und am Wochenende
ab 8 Uhr.
Passiert
einem Dritten doch mal etwas, springt regelmäßig die Haftpflichtversicherung
ein und übernimmt den Schaden.
Verkehrsrecht
Hier
sind die Gemeinden und die zuständigen Straßenmeistereien gehalten, die Straßen
frei von Schnee und Eis zu halten und so für eine sichere Zone zu sorgen.
Sind
(öffentliche) Straßen und Wege, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde
fallen, nicht ausreichend beräumt und gesichert und ereignet sich dort ein eis-
oder schneebedingter Unfall, egal ob zu Fuß ob motorisiert, so haftet die
Gemeinde für entstandene Schäden.
Versicherungsrecht
Wer
im Winter mit dem PKW mit Sommerrädern unterwegs ist, verliert im Zweifel
seinen Versicherungsschutz im Versicherungsfall.
15.01.2010