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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 17.01.2011

Schnee und Eis: Schneeräumungs- und Streupflicht


– Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig !!! –

Verletzt sich jemand, weil Schnee nicht gefegt wurde und die erforderlichen Streumaßnahmen nicht vorgenommen wurden, kann dies zu hohen Schadensersatzansprüchen, wenn nicht sogar zu einer Strafbarkeit des Pflichtigen wegen fahrlässiger Körperverletzung führen.

Grundsätzlich gilt, dass auf privatem Grund und Boden immer der Eigentümer verpflichtet ist, für die Sicherheit allgemein zugänglicher Wege zu sorgen.

Die Eigentümer von Grundstücken übertragen die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung in der Regel auf ihre Mieter. Grundlage dafür kann etwa eine Vereinbarung im Mietvertrag sein (LG Stuttgart, 27.01.1988 – 5 S 210/87) oder eine Regelung in einer Hausordnung, die wiederum Bestandteil des vom Mieter unterzeichneten Mietvertrages sein muss (OLG Frankfurt am Main, 22.09.1988 – 16 U 123/87).

Selbst wenn der Hauseigentümer jedoch die Räum- und Streupflicht wirksam auf die Mieter übertragen hat, ist er nicht aus der Pflicht; vielmehr muss er die ordnungsgemäße Durchführung der Winterpflichten durch die Mieter überwachen.

Ein anderes Problem stellt sich bei älteren Mietern oder denjenigen, die gesundheitlich nicht zum Schneefegen in der Lage sind, obwohl dies vertraglich vereinbart war. Die Rechtslage wird hier von den Gerichten uneinheitlich bewertet. In einem derartigen Fall hat etwa das Landgericht Kassel entschieden, dass die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes bestehen bleibt (LG Kassel, 01.03.1990 – 1 S 885/89). Der Mieter müsse dann für eine Vertretung sorgen (LG Düsseldorf, 09.09.1988 – 21 S 42/88). In ähnlich gelagerten Fällen haben dagegen das Amtsgericht Münster oder das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Pflicht zur Ausübung des Winterdienstes in diesem Fall wieder auf den Vermieter übergeht (AG Münster, 15.09.1993 – 6 C 183/93; LG Hamburg, 11.07.1989 – 16 S 87/88).

In zeitlicher Hinsicht sind in erster Linie die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblich kann beispielsweise sein, wie heftig und dauerhaft es schneit oder in welchem Maß der entsprechende Weg frequentiert wird. Als Grundsatz gilt jedoch, dass Wege tagsüber im Rahmen des “allgemein üblichen” geräumt werden müssen. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dies sei vom Einsetzen des Tagesverkehrs an bis zum Ende der allgemeinen Verkehrszeit einschließlich Rückkehr der Passanten von üblichen kulturellen Veranstaltungen. Dagegen hat das Landgericht Köln entschieden, dass mangels anderweitiger Abreden – etwa im Mietvertrag – zur Konkretisierung des “allgemein üblichen” die zeitlichen Begrenzungen der öffentlich-rechtlichen Wegereinigungspflichten zur Bestimmung des zeitlichen Maßstabs heranzuziehen sind. Im zu Grunde liegenden Fall war der Winterdienst dementsprechend zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr vorzunehmen (LG Köln, 23.06.1994 – 1 S 3/94).

 Für die Dauer seiner Verpflichtung muss der Streupflichtige dann aber auch gegebenenfalls mehrfach hintereinander streuen, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, z.B. anhaltenden Niederschlags auf unterkühltem Boden, nur kurze Zeit anhält, soweit die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos ist (BGH, 27.11.1984 – VI ZR 49/83).

Ist jemand während seiner Streupflicht etwa aus beruflichen Gründen abwesend, muss er ggf. für Vertretung sorgen (OLG Hamburg, 30.01.1969 – 6 U 124/68).

Ist ein Unfall eingetreten, so sind grundsätzlich sämtliche Umstände des Einzelfalles genauestens zu überprüfen und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen.

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Rechtsanwalt
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