Rückforderung Mindermiete für gesamte Mietzeit bei Flächenunterschreitung bei einer Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 209/10 – eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer seit 2006 möbliert vermieteten Wohnung (Berlin) getroffen.
Der Mieter hatte eine vollständig möblierte und mit umfassendem Hausrat eingerichtete Wohnung angemietet. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch nur 44,3 m². Mieter beanspruchte 3 Jahre nach Mietvertragsabschluss wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe und begehrte demgemässe teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit. Der BGH gab ihm Recht.
Nach der damit bestätigten ständigen Rechtsprechung des BGH berechtigt ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Der BGH bestätigt, dass die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums nicht deshalb geringer zu veranschlagen ist, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.
Mit freundlichen Grüssen
RAG EULERICH & COLL.
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht