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Fachbeitrag 10.02.2011

Prospektfehler schlägt durch


Ganz im Sinne des Bundesgerichtshofs stellt sich das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) mit dem Urteil vom 08.12.2010 auf die Seite des geschädigten Kapitalanlegers; er hält seinen Schaden ersetzt. Bereits das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 23.12.2009, Az. 2-23 O 179/06) hatte die erste Runde für den Anleger entschieden.

Schon auf Grund der Aussage des Bankmitarbeiters stand für die erste Instanz fest, dass der Anleger nicht richtig über die Risiken der Filmfonds-Beteiligung aufgeklärt worden war. Denn im Beratungsgespräch war von einem maximalen Risiko in Höhe von 24 % die Rede, während es in Wirklichkeit um ein „Alles oder Nichts“ ging – also das gesamte Kapital auf dem Spiel stand.

Die Bank verteidigte sich in der zweiten Instanz damit, dass in dem Prospekt Fehler enthalten seien und der Anleger diese hätte erkennen können. Dem erteilten die Berufungsrichter vom OLG Frankfurt/M. eine klare Absage. Denn die Risiken, die sich aus dem fehlerhaften Prospekt ergeben würden, seien vom Bankberater ausdrücklich dem Bankkunden vor Augen zu führen. Versäumt es der Berater, auf diese Fehler des Prospektes (z. B. Totalverlustrisiko) hinzuweisen, haftet die Bank zwangläufig.

Der Vorwurf der hessischen Richter wiegt schwer: Der Prospekt sei nicht mit banküblichem Sachverstand durch das beratende Kreditinstitut geprüft worden, ansonsten wäre der Fehler den Bankfachleuten aufgefallen.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Anleger, die in Filmfonds ihre Ersparnisse angelegt haben, sind in den vergangenen Jahren oft genug gebeutelt gewesen. Ursache waren nicht nur mangelhafte Managerleistungen, sondern auch fehlerhafte Beratungen. Einmal mehr haben Richter zu Gunsten der Anleger entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) Urt. v. 08. Dezember 2010, Az. 19 U 22/10

08. Februar 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

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