Fachbeitrag 05.05.2014

Private Krankenversicherungsverträge sind nicht massezugehörig


der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2014 Az. IV ZR 163/13 festgestellt, dass private Krankheitskostenverträge nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und deswegen der Insolvenzverwalter auch kein Pfandrecht nach § 103 InsO hat.

Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit machte Ansprüche aus Prämien für eine private Krankenversicherung gegenüber einem Insolvenzschuldner geltend. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung nicht gemäß § 850 b ZPO nicht in die Masse fallen. Deswegen hat der Insolvenzverwalter auch kein Wahlrecht gemäß § 103  InsO. Sinn des Erfüllungswahlrechtes nach § 103 InsO sei es, dem Insolvenzverwalter durch die Erfüllungswahl zu ermöglichen, Vermögenswerte zur Masse zu ziehen sowie durch die Wahl der Nichterfüllung die Belastung der Masse mit Gegenforderungen zu vermeiden. Insolvenzfreie Schuldverhältnisse werden mithin nicht von dem Wahlrecht erfasst.

Des Weiteren hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Beweiswert Kündigung per Telefax zu befassen. Der Insolvenzschuldner hatte seine Versicherung per Telefax gekündigt und konnte entsprechende Sendeprotokolle mit „OK-Vermerk“ vorlegen. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück mit einem solchen Vermerk nicht zugegangen ist, derart gering sei, dass sich auch ein Rechtsanwalt bei der Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristsachen auf den „OK – Vermerk“ verlassen darf. Insofern muss derjenige, welcher trotz des „OK – Vermerks“ den Zugang des Schriftstückes bestreitet, die Beweiskraft dieses Indizes entkräften, etwa indem er sich dazu äußert, welches Gerät er an der fraglichen Rufnummer betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist und ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen muss.

Nach dieser Entscheidung können sich Schuldner nicht mehr darauf verlassen, dass private Krankenversicherungsverträge automatisch mit Insolvenzeröffnung erlöschen. Diese müssen vielmehr ordentlich gekündigt werden. Auf der anderen Seite dürfen sie Zahlungen von einer privaten Krankenversicherung auf Krankheitskosten behalten, da diese nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Bei Zahlung auf ein P Konto ist darauf zu achten, dass ein entsprechender erweiterter Pfändungsschutz beim Insolvenzgericht beantragt wird. Hierbei kann ein Experte für Insolvenzrecht oder Fachanwalt für Insolvenzrecht helfen.

Dr. Kramp
Rechtsanwalt

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