Neu: Kosten eines Zivilprozesses sind bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (so der BFH: IV R 42/10)!
Die bisherige Rechtsprechung des BFH wurde aufgegeben. (Früher:) Lasse sich ein Steuerpflichtiger auf einen Prozess ein und verliere diesen dann, so trägt er die Prozesskosten. Da aber diese Kosten nicht zwangsläufig entstanden sind, wurde bisher dieses Risiko nicht über §33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der Steuerpflichtige habe ja das Risiko bewusst in Kauf genommen.
Nunmehr beurteilt der BFH dies anders. Wenn das staatliche Gewaltmonopol in Anspruch genommen wird – statt zur Selbstjustiz zu greifen – so besteht generell ein Risiko diese Kosten tragen zu müssen. Dies ist aber nunmehr privilegiert.
Zu beachten ist jedoch im Falle von Honorarvereinbarungen, dass der BFH nur die gesetzlichen Gebühren (RVG) anerkannt hat (vgl., BFH BStBl. II 2008, 223).