Fachbeitrag 01.06.2010

PKVs müssen Kosten für Befruchtung erstatten


Private Krankenversicherungen müssen Kosten für die Befruchtung von mehr als sechs Eizellen pro Versuch bei IVF-Behandlungen erstatten

Mit Urteil vom 18.03.2009 hat das Landgericht Köln (AZ: 23 O 331/08) entschieden, dass die private Krankenversicherung im Rahmen einer IVF/ICSI Behandlung verpflichtet ist, die Kosten für die Befruchtung von mehr als sechs Eizellen zu tragen.

Die Krankenversicherung bestritt die medizinische Notwendigkeit der Befruchtung von mehr als sechs Eizellen pro Versuch. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschied das Gericht, dass die medizinische Notwendigkeit nicht nur hinsichtlich der Befruchtung von jeweils sechs Eizellen pro Versuch, sondern hinsichtlich aller in Rechnung gestellten Befruchtungen bestand.

Beantragt hatten die Kläger die Erstattung von den Kosten der Befruchtung von 19 Eizellen im ersten Versuch und 14 Eizellen im zweiten Versuch.

Zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, wobei der Gutachter bei der mündlichen Befragung folgendes darlegte:

Angestrebt ist im Rahmen einer Hormonbehandlung die Gewinnung von 10 Eizellen. Im Einzelfall ist es aber auch möglich eine höhere Zahl von Eizellen zu gewinnen sowie in dem vorliegenden Fall. Es liegt auf der Hand, dass eine Befruchtung aller Eizellen die Erfolgsaussichten der Behandlung erheblich steigert. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass ungefähr 1/3 der männlichen und weiblichen Keimzellen einen genetischen Defekt aufweisen, der den Eintritt einer Schwangerschaft verhindert. Ein solcher Defekt ist aber in dem Frühstadium der Eizelle nicht erkennbar. Es bestehe keine Möglichkeit die Qualität der Eizelle nach ihrer Entnahme zu beurteilen.

Eine Auswahl der Eizelle bei einer Befruchtung nur eines Teils wäre danach also völlig willkürlich und könnte nicht anhand der besseren Geeignetheit erfolgen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass nach der Darlegung des Sachverständigen unbefruchtete Eizellen bei einem Einfrieren zur Hälfte in Gefahr sind zerstört zu werden, während dies bei bereits befruchteten Eizellen nur zu 15 bis 20 % der Fall ist. Schließlich wies der Sachverständige auch darauf hin, dass nur 50 bis 60 % der befruchteten Eizellen überhaupt das Vorkernstadium erreichen, indem sie wieder eingesetzt werden können. Wenn aber zum einen eine Auswahl der Eizellen, die befruchtet werden sollen, willkürlich ist und nicht nach medizinisch  Kriterien erfolgen kann, wenn zum anderen ein Einfrieren der unbefruchteten Eizellen mit einem 50%igen Risiko ihrer Zerstörung verbunden ist und wenn schließlich nur etwa 50 % bis 60 % der befruchteten Eizelle das erforderliche Vorkernstadium erreichen, so ist es als medizinisch notwendig anzusehen, alle gewonnenen Eizellen zu befruchten und in dem befruchteten Zustand einzufrieren um ein optimales Behandlungsergebnis zu erzielen.

Ein willkürlicher Verzicht auf die Befruchtung einzelner gewonnener Eizellen wäre nicht vertretbar, urteilte das Landgericht Köln. Das gilt besonders deshalb, weil nach der Rechtsprechung des BGH eine Beschränkung der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen von der Krankenversicherung nicht geltend gemacht werden kann, sondern die Kosten aller Versuche zu erstatten sind, so lange noch die erforderlichen Erfolgsaussichten der Behandlung bestehen. (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 1673)

Vor diesem Hintergrund wurde die medizinische Notwenigkeit der Befruchtung auch von mehr als sechs Eizellen pro Versuch bejaht.

31.05.2010

Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
www.tondorfboehm.de
Düsseldorf/ Leipzig

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