Der Bundesrat hat am 10.07.2009 dem „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftsrechts” zugestimmt. Damit kann dieses Gesetz in Kraft treten.
Vom ersten Tag der Untersuchungshaft an werden die Gerichte verpflichtet, demjenigen, der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich nach der Inhaftierung einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
Somit ist gewährleistet, dass jedermann (unabhängig von den eigenen finanziellen Möglichkeiten) kompetent verteidigt wird.
Die Erfahrung zeigt, dass durch frühes Tätigwerden eines Verteidigers die Untersuchungshaft durch Aufhebung des Haftbefehls oder die Außervollzugsetzung gegen Auflagen schnell beendet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Leber
Anwaltssozietät
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31.05.2010