Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 08.05.2012

OLG Köln beweist Augenmaß


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 20.04.2012 (Az. 20 U 236/11) u.a. entschieden:

Derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verfolgt, muß substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden.

Die Anforderungen an den insoweit erforderlichen Sachvortrag dürfen indes nicht überspannt werden. Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben. Steht – was in der Regel unstreitig sein wird – fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung der Berufstätigkeit muß auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen trotz eingehender, ggfs. wiederholter gerichtlicher Hinweise (§ 139 ZPO) das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibt.

Augenfällig ist vorliegend, dass der Kläger Schwierigkeiten hat, zu beweisen, wie sich seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen im Einzelnen dargestellt hat. … Das Landgericht (hätte) zwingend erwägen müssen, den Kläger als Partei zu vernehmen. Jede andere Sichtweise hätte zur Folge, dass ein weitgehend ohne Mitarbeiter tätiger Versicherter seine berufliche Tätigkeit im Falle eines Bestreitens durch den Versicherer nicht beweisen könnte und damit der Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung weitgehend leerlaufen würde. Über eine Parteivernehmung ist bereits dem allgemeinen Prozeßrecht zur Folge von Amts wegen zu entscheiden, der Kläger ist ersichtlich in Beweisnot. Dann ist eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptungen spricht (vgl. nur Zöller/Greger § 448 ZPO Rn. 4), was vorliegend alleine schon daraus folgt, dass der Kläger augenscheinlich einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und es nur noch um die Einzelheiten der Berufsausübung geht.

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