Fachbeitrag 18.02.2014

Nachweis des Erbrechts gegenüber Banken


Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.10.2013, Az. IX ZR 401/13 die Klausel Nr. 5 (1) Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam erklärt.

“Nr. 5 (1) Erbnachweise

Nach dem Tod des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.”

Der Bundesgerichtshof kritisierte vor allem, dass diese Klausel den Banken das Recht zubilligt, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, obwohl der Erbe sein Erbrecht auch zweifelsfrei mit anderen geeigneten Mitteln belegen kann. Zwar ist der Sparkasse grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch einen Nichterben und den tatsächlichen Erben zu verhindern. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Sparkasse in jedem Fall die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf, wenn der Erbe sein Erbrecht auch durch andere kostengünstigere Mittel nachweisen kann.

Nicht nur Sparkassen, sondern auch andere Banken verwenden ähnliche Klauseln, welche nunmehr an die aktuelle Rechtlage angepasst werden. Da sich die Banken jedoch durch eine doppelte Inanspruchnahme durch einen Nichterben und den tatsächlichen Erben weiterhin schützen werden, ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft regelmäßig Erbscheine vorgelegt werden müssen.

Zur Abwicklung des Erbfalls ist daher zu empfehlen, dass der Erblasser bereits vor seinem Tod seinen Erben transmortale Vollmachten erteilt. Dies kann bezüglich Banken auf den Vollmachtsformularen der Banken selbst geschehen. Auch kann eine entsprechende Bevollmächtigung in einer notariellen Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Bei der Nachlassregelung ist zu beachten, dass das deutsche Erbrecht zahlreiche Fallstricke enthält. Insofern ist bereits bei der Gestaltung eines Testamentes oder einer Nachfolgeregelung zu empfehlen, einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten.

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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