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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 07.01.2013

Nachbesserung / Anerkenntnis / Verjährung


Bessert der Auftragnehmer in der Gewährleistungszeit einen Mangel nach, beginnt für diesen Mangel, falls er nicht restlos beseitigt wurde, die Gewährleistungszeit von vorn.

Die Nachbesserung wird als Anerkenntnis gewertet, die die Verjährung unterbricht. Nicht allerdings, wenn die Nachbesserung nur aus Kulanz erfolgt. Bessert der Auftragnehmer nach, ohne gleichzeitig davon auszugehen, dass er dazu verpflichtet ist, kann dies nicht als Anerkenntnis gewertet werden, mit der Folge, dass die Verjährung nicht unterbrochen wird.

Dies ist eine böse Falle für den Auftraggeber, wie die Entscheidung des BGH vom 23.8.2012 (VII ZR 155/10) zeigt. Der Auftraggeber muss die Voraussetzungen für den Verjährungsunterbrechung beweisen. Er muss also im Prozess darlegen und nachweisen, dass der Auftragnehmer nicht nur aus Kulanz geleistet hat. Äußert sich der Auftragnehmer nicht, kann der Auftraggeber Rechtssicherheit nur durch ein entsprechendes Klageverfahren erzwingen. Ansonsten läuft er Gefahr, bei einem Wiederauftreten des Mangels keine Nachbesserung vom Auftragnehmer zu erhalten.

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