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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 01.06.2016

Lockvogelwerbung – Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ nicht ausreichend


Schnäppchenjäger aufgepasst! Werben Unternehmen mit Sonderangeboten könnte eine irreführende und damit unzulässige Werbung vorliegen. Diese sog. Lockvogelwerbung, mit Hilfe derer Kunden durch ein besonders günstiges Angebot in das Geschäft bzw. in den Online-Shop gelotst werden sollen, stehen auf der sog. schwarzen Liste, also dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Diese sind gemäß Nr. 5 des Anhangs nur zulässig, wenn der Unternehmer entweder eine angemessene Bevorratung nachweist oder seine Kunden über die unzulängliche Bevorratung umfassend informiert.

Das Oberlandesgericht Koblenz hielt in seiner Entscheidung vom 02.12.2015 (Az: 9 U 296/15 – Bodenstaubsauger)  den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ jedenfalls für nicht ausreichend.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in seiner Entscheidung vom 02.12.2015 (Az: 9 U 296/15 – Bodenstaubsauger) über die Zulässigkeit des Hinweises

Der Kläger wendete sich gegen die Werbung eines Unternehmens für einen Bodenstaubsauger. Dieser wurde in Rahmen einer Sonderaktion in dessen Filialen und in dessen Onlineshop angeboten. In der Werbeanzeige wies der Unternehmer auf folgendes hin:

„NUR IN LIMITIETER STÜCKZAHL NUR AM MONTAG 24.2. ODER AB 18 UHR ONLINE KAUFEN“

Tatsächlich war der Staubsauger in den Filialen bereits innerhalb von 1-2 Stunden nach Öffnung der Filialen nicht mehr erhältlich. Online war der Sauger bereits um 18:04 Uhr, mithin nach vier (!) Minuten ausverkauft.

Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ nicht ausreichend

Das OLG Koblenz hielt den erteilten Hinweis für nicht ausreichend, da der angesprochene Kunde aus diesem Hinweis lediglich schließen könne, dass die Staubsauger nicht in unbegrenzter Anzahl verfügbar seien. Es ist jedoch kein Hinweis zu entnehmen, dass die Ware bereits binnen weniger Minuten online bzw. weniger Stunden stationär vergriffen sein werde.

Wann ist eine Bevorratung angemessen?

Der Unternehmer ist verpflichtet zumindest so viel Ware vorzuhalten, dass diesen von seinen Kunden in einem angemessenen Zeitraum zur Verfügung steht. Welcher Zeitraum angemessen ist, ist nicht gesetzlich geregelt.  Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Hierbei sind neben dem Art des Produkts und dessen Angebotspreis der Umfang der Werbung und die Erwartungshaltung der angesprochenen Kunden zu berücksichtigen. Das OLG Koblenz musste hierüber nicht entscheiden, da allein aufgrund der Tatsache, dass die Staubsauger binnen Minuten (online) bzw. binnen weniger Stunden (stationär) vergriffen waren, geschlossen werden konnte, dass die Bevorratung unangemessen war. In der Praxis kann die gesetzliche Beweislastregel sich als hilfreich erweisen. Demnach gilt: Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen. Ist sie hingegen länger, trifft die Nachweispflicht den Kläger (Verbraucher).

Unsere Empfehlung

Mit Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wird nicht die unangemessene Bevorratung von Ware beanstandet, sondern die unzureichenden Aufklärung hierüber (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012 – Az: I ZR 128/10 – Matratzen). Der Werbende sollte daher durch einen entsprechenden Hinweis auf die mangelnde Verfügbarkeit hinweisen. Die Formulierung eines solchen Hinweistextes führt jedoch zu einer Rechtsunsicherheit und sollte daher mit einem Rechtsbeistand vorab geklärt werden. Unabhängig davon ist jedoch ein angemessener, also zumindest 2 Tage ausreichender, Warenvorrat zu gewährleisten. Hierbei kann sich der Werbende auf Erfahrungswerte aus bisherigen Aktionen berufen, sollte jedoch für den Fall unvorhergesehener Lieferschwierigkeiten oder einer unverhofft hohen Nachfrage für Puffer sorgen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Marco Bennek ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Helmke Rechtsanwälte PartG mit Sitz in Hamburg  und berät insbesondere Unternehmen  in den Bereichen E-Commerce und Wettbewerbsrecht.

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