Fachbeitrag 27.04.2018

LAG-Entscheidung: Mann darf nicht Gleichstellungsbeauftragter sein


Wie viel Gleichheit steckt in dem Grundsatz der Gleichberechtigung in der praktischen Ausführung wirklich?

Diese Frage kann man sich im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, LAG, Schleswig-Holstein tatsächlich stellen.

Demnach soll es Bewerbern männlichen Geschlechts nicht gestattet sein, in Schleswig-Holstein Gleichstellungsbeauftragter zu werden.

Das LAG hatte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck bestätigt und eine Entschädigungsklage eines abgelehnten Bewerbers wegen Benachteiligung nach § 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, abgewiesen. Vielmehr entschied das LAG, sei eine Benachteiligung diesbezüglich zum Schutze der weiblichen Integrität berechtigt und gerechtfertigt. So erfordere bereits das Tätigkeitsfeld einer Gleichstellungsbeauftragten, dass dies ausschließlich vom weiblichen Geschlecht ausgeübt werden kann und auch soll. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig

Ähnlich argumentierte auch das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dieses hatte sich mit der Thematik im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu beschäftigen. Auch hier entscheid man, dass die Gleichstellung, aufgrund noch immer bestehender Nachteile für das weibliche Geschlecht, in erster Linie der Frauenförderung dienen solle. Und dadurch entstehende Benachteiligungen des anderen Geschlechts gerechtfertigt seien.

Diese einseitige Interpretation des Begriffs der Gleichberechtigung stellt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht in Frage und wird in der Praxis zu mehr Rechtsunsicherheit führen“, so Rechtsanwalt Dr. Martin Kupka, Rechtsanwalt der Kanzlei

Rechtsanwälte Kupka & Stillfried