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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 09.05.2011

Kündigung nur vom Chef rechtmäßig?


Ich habe eine Kündigung erhalten –aber nicht vom Chef! Darf denn jetzt jeder kündigen?

In (größeren) Unternehmen mit mehreren Beschäftigten sind neben dem Arbeitgeber (Geschäftsführung) in der Regel auch Vorgesetzte oder Mitarbeiter der Personalabteilung befugt, eine Mitarbeiterkündigung zu unterschreiben. Dieses gilt insbesondere dann, wenn sie schon nach ihrer Stellung im Unternehmen offenkundig hierzu ermächtigt sind (Bsp.: Leiter der Personalabteilung). Im konkreten Einzelfall bereitet es Probleme, festzustellen, ob mit einer bestimmten Position im Unternehmen eine Kündigungsbefugnis verbunden ist und diese unabhängig von der verwendeten Bezeichnung für einen objektiven Betrachter erkennbar ist. Hier können Aushänge im Betrieb oder Informationen über das Intranet Abhilfe schaffen.

Ist die Kündigungsbefugnis nicht offensichtlich oder wurde die schriftliche Kündigung nicht vom Berechtigten “ausgesprochen”, also bspw. mit dem Zusatz “i.V.” oder “i.A.” eines Sachbearbeiters unterschrieben, muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht des Personalchefs mit Originalunterschrift beiliegen. Die Vollmacht darf nicht nur als (Fax-)Kopie vorgelegt oder nachgereicht werden. In diesem Fall fehlt die Originalvollmacht bei Vorlage des Kündigungsschreibens. Die Kündigung kann wegen dieses Formfehlers schriftlich zurückgewiesen werden.

Aber Achtung: Die Zurückweisung muss sofort nach Erhalt der Kündigung erfolgen! Nach der Legaldefinition des § 121 BGB heißt es „ohne schuldhaftes Zögern“. Wann dies genau der Fall ist, lässt sich nicht einheitlich in Kalendertagen beantworten. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts zu prüfen, ob der Zurückweisende die Erklärung so rechtzeitig abgegeben hat, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Fall, in dem zwischen Zugang der Kündigung und Zurückweisung derselben wegen mangelnder Vollmacht 10 Tage lagen, entschieden, dass die Zurückweisung unverzüglich erfolgt ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. 2. 2009 – 5 Sa 256/08). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, das neun Tage nicht mehr unverzüglich sein können (BAG 5.4.2001 AP BGB §626 Nr. 171).

Selbstverständlich darf der Arbeitgeber eine erneute Kündigung aussprechen. Das kann sich aber auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses auswirken. 

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Rechtsanwalt
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