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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 06.11.2014

Kündigung bei Alkoholsucht


Die Gefahren des Alkohols sind weitläufig bekannt. Dazu zählt auch die Gefährdung des Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitgeber die richtigen Schritte wählt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 565/12) erneut klargestellt.

Im Streitfall musste der Arbeitnehmer als Hofarbeiter Schrott sortieren und entsorgen, wozu er verschiedene Fahrzeuge bis zu 35 to. führen musste. Obwohl striktes Alkoholverbot bestand, wurde er stark alkoholisiert angetroffen. Eine verhaltensbedingte Kündigung scheiterte an der Krankheit.

Eine Entziehungskur brach der Arbeitnehmer ab. Bei anschließenden Tests fiel er mehrfach auf. Später verursachte er einen Unfall mit Sachschaden, ehe sein Arzt mitteilte, der Arbeitnehmer führe keine Maßnahmen zur Alkoholentwöhnung durch.

Dies hielt das BAG für ausreichend. Eine personenbedingte Kündigung könne rechtmäßig sein, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Alkoholerkrankung dauerhaft seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen kann.

1. Schritt: Prognose

Der Arbeitgeber muss danach bei einem alkoholauffälligen Arbeitnehmer also eine Prognose für die Zukunft treffen, die sich auf die Fähigkeit zur zukünftigen Leistungserbringung bezieht. Sie setzt an den Erfahrungen der Vergangenheit an und erfordert die Feststellung, dass eine Bereitschaft des Arbeitnehmers, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen, nicht besteht. Lehnt er eine solche ab, kann der Arbeitgeber erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Darauf kann der Arbeitgeber sich auch stützen, wenn der Arbeitnehmer rückfällig wird.

2. Schritt: Interessenabwägung

Kann die Prognose bejaht werden, muss zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen, die durch mildere Mittel – etwa Versetzung – nicht abgewendet werden kann und die bei Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers nicht mehr hingenommen werden muss. Dazu bedarf es nicht zwingend beträchtlicher Fehlzeiten des Arbeitnehmers. Vielmehr kann sich die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen schon daraus ergeben, dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mit einer beachtlichen Selbst- oder Fremdgefährdung verbunden ist und der Arbeitnehmer mangels seiner Fähigkeit zur Alkoholabstinenz nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, bei seiner Arbeitsleistung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

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