Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 12.08.2014

Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Versicherungsvertrag


In der Praxis werden mittlerweile zunehmend Nettopolicen vermittelt, d.h. Versicherungsverträge, bei denen der Versicherungsvermittler seine Provision nicht vom Versicherer erhält, sondern durch gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Versicherungsvermittler. Bei ihnen ist also abweichend von den klassischen Bruttopolicen in der Prämie kein Vermittlungsentgelt enthalten.

Es hat sich daher in der Vergangenheit vermehrt die Frage gestellt, inwiefern bei Nettopolicen selbstständige Vergütungsvereinbarungen zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer wirksam sind. Im süddeutschen Raum ist insbesondere die Medius Exclusive GmbH mit entsprechenden Vereinbarungen bei der Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. in Erscheinung getreten.

Zu dieser Thematik haben Amts- und Landgerichte in jüngster Zeit unterschiedliche Ansichten vertreten.[1] Der III. Zivilsenat des BGH hat im Urteil vom 12.12.2013[2] die Vereinbarkeit mit den §§ 307 ff. BGB bejaht. Abweichend hatte hat sich das OLG Karlsruhe[3] positioniert: Demnach kann unter Umgehungsgesichtspunkten ein Verstoß gegen § 169 Absatz 5 S.2 VVG vorliegen, der zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führt. Zudem stelle sich bei Nettopolicen eine derartige Abrede als intransparent i.S.v. § 307 Absatz 1 S. 2 BGB dar. Gegen die Annahme eines Gesetzesverstoßes sind im Schrifttum gewichtige Einwände vorgebracht worden; jedoch ist die Klausel auch nach jener Ansicht wegen Intransparenz unwirksam.[4]

Der IV. Zivilsenat des BGH hat mit zwei wegweisenden Entscheidungen[5] nun dazu Stellung genommen, allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung eines Vermittlers, sondern in Bezug auf eine neben dem Versicherungsvertrag abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung zu den Abschlusskosten durch den Versicherer selbst (Prisma Life).

Hier ging es also nicht um das Entgelt für den Versicherungsvermittler, sondern um die Abschlusskosten, die im Wege einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung dem Kunden auferlegt wurden.

Der BGH stellt in beiden Entscheidungen zunächst klar, dass die Kostenausgleichsvereinbarung an sich weder gegen §§ 169 Abs. 5 Satz 2, 171 Satz 1 VVG verstößt noch unwirksam wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung insgesamt sei aber die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen. In den konkreten Fällen war die Kostenausgleichsvereinbarung laut den Bedingungen nicht kündbar, weshalb der BGH zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klausel trotz Transparenz den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige (§ 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB) und daher unwirksam sei. Die Kostenausgleichsvereinbarung konnte somit wirksam gekündigt werden.

Damit entfallen für den Kunden jedoch nur die Zahlungsverpflichtungen für die Zukunft. Bereits geleistete Zahlung erhält er nur zurück, wenn er den Vertrag und die Vereinbarung noch widerrufen kann.

Der BGH hat also weiter geprüft, ob der Vertrag auch nach längerer Zeit noch wirksam hat widerrufen werden können. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war – so der BGH – zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Absatz 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist:

  • Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und
  • über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus.

Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs. Diesen Anforderungen hielt die konkrete Belehrung in einem Fall nicht stand, in einem anderen jedoch schon.

Es ist daher wichtig zu wissen, dass die Belehrung im Einzelfall zu prüfen ist und selbst bei ein und demselben Versicherer unterschiedlich ausgestaltet sein kann.

Ob also die Entscheidungen des BGH auf Ihren Fall übertragbar sind, muss im Einzelfall genau geprüft werden.


[1] S. die ausführlichen Nachweise bei OLG Karlsruhe, VersR 2014, Seite 45 = BeckRS 2013, 18233; Reiff, r + s 2013, Seite 525.

[2] BGH, Urt. v. 12.12.2013 – III ZR 124/13, BeckRS 2014, 01033; offenlassend noch BGH, GRUR 2014, Seite 88 = VersR 2014, Seite 64 Rn. 27.

[3] OLG Karlsruhe, VersR 2014 Seite 45 = BeckRS 2013, 18233

[4] Reiff, r + s 2013, Seite 525; aA Schwintowski, VersR 2014, Seite 49

[5] jeweils Urteile vom 12.03.2014 – Az. IV ZR 255/13 und 295/13

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