Wechselmodell bedeutet, dass das Kind mit im Wesentlichen gleichen Anteilen, mit einer etwa hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben von den beiden Eltern betreut wird. Wenn etwa die Hälfte der Erziehungsaufgaben wahrgenommen wird, schulden beide Elternteile gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Unterhalt nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle entsprechend ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Kinderunterhalt wird aus der Summe der Elterneinkünfte aus der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und sodann im Verhältnis zu den Einkünften eine Quote ermittelt. Dieses gilt für die Gleichwertigkeit der Betreuung.
Bei beidseitiger Betreuung, allerdings nicht gleichwertig, in der der umgangsberechtigte Ehegatte aber eine über die bloße Umgangsrechtsausübung hinausgehende Betreuung übernimmt, muss dieser wegen der Ersparnis angemessen von der Unterhaltszahlung entlastet werden. Es wäre unangemessen, ihn voll für den Tabellenunterhalt aufkommen zu lassen. Von dem Tabellenunterhalt ist daher ein Abzug vorzunehmen.