Sicher sind Ihnen die Stichworte Abofalle, Internetabzocke, Tauschbörse, Filesharing und Abmahnung schon einmal zu Ohren gekommen.
Abofalle
Ahnungslos surft man im Internet, sucht nach Gratissoftware etc. Oft wird man auf solchen Seiten aufgefordert, seine personenbezogenen Daten einzugeben. Versteckt am unteren Ende der Seite findet sich kleiner Schrift der Hinweis, dass der Service Kosten verursacht.
Man bekommt zunächst gar nichts davon mit und erhält einige Zeit später eine Rechnung für ein vermeintlich abgeschlossenes Abo im Internet. Wird die erste Rechnung in dem Glauben, nicht dafür verantwortlich zu sein, nicht bezahlt, kommt bald darauf ein Schreiben vom Inkassobüro oder von einem Rechtsanwalt ins Haus.
Der vermeintliche Vertrag ist unwirksam, weil die betrügerischen Firmen nicht ordnungsgemäße in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) über die vertraglichen Modalitäten belehrt haben.
Was aber, wenn die Kinder im Internet in eine solche Falle getappt sind. Ändert dies etwas an der Rechtslage?
Daneben ist der Vertrag auch nach § 108 BGB schwebend unwirksam. Ein Minderjähriger ist zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig und kann rechtsverbindliche Verträge nur mit Zustimmung der Eltern abschließen.
Ein Vertrag im Internet ist solange unwirksam, bis die Eltern zustimmen. Wenn eine s Abofalle vorliegt, sollten die Eltern nicht zustimmen. Damit ist der vermeintliche Vertrag schon aufgrund der Minderjährigkeit unwirksam.
Tauschbörse
Viele Kinder und Jugendliche installieren sich auf dem PC Programme, mit denen man Lieder und Filme aus einem Internetnetzwerk herunterlädt. Im Gegenzug werden eigene Dateien vom PC den anderen Nutzern angeboten.
Darin liegt das Problem. Durch das Anbieten der Dateien wird eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Rechteinhaber lassen durch Anwälte den Internetanschlussinhaber abmahnen.
Die Abmahnung besteht aus einem umfangreichen anwaltlichen Schreiben nebst Unterlassungserklärung und Kostennote.
Wurde der Verstoß begangen, ist man auch verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und gewisse Kosten zu tragen. Über die Höhe dieser Kosten lässt sich gut streiten.
Eine Besonderheit haben wir dann, wenn Kinder die Verursacher sind.
Das AG Frankfurt am Main, Az. : 31 C 975/08-10 hat zur Urheberrechtsverletzung durch ein minderjähriges Kind entschieden, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers entfallen kann, wenn Eltern als Anschlussinhaber das minderjährige Kind ausdrücklich über verbotene Downloads im Internet belehrt haben sowie ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen haben.
Es wird nicht verlangt, dass bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern ist. Diese können laut Gericht auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Zu bejahen bleibt eine Störerhaftung jedoch dann, wenn im Vorfeld zu erwarten war, das Kind halte sich gerade nicht an das Verbot.
Die Eltern müssen nachweisen, dass das minderjährige entsprechend instruiert und belehrt wurde, wie es sich am PC und im Internet zu verhalten hat. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass das Kind über die Risiken belehrt worden ist und die Eltern zumindest gelegentliche Kontrollen am PC durchführen.