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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 11.04.2011

Jäger ließ Gewehre im Auto liegen und landete vor Gericht


Nach dem Amoklauf von Winnenden sind Waffenbesitzer verstärkt im Visier der Justiz. Das bekam ein Jäger zu spüren, der im Kreis Augsburg eigentlich auf der Jagd nach Wildschweinen war.

Nach dem Amoklauf von Winnenden, bei dem ein 17-Jähriger mit der Pistole seines Vaters 15 Menschen und dann sich selbst tötete, haben Polizei und Justiz verstärkt Waffenbesitzer im Visier. Als Konsequenz wurde auch das Waffenrecht verschärft. Ein Jäger musste nun einen offenbar sorglosen Umgang mit zwei Gewehren und der zugehörigen Munition teuer bezahlen.

Im Juni hatte ein Polizist aus beruflicher Neugierde einen Blick in einen auf einem Parkplatz in derInnenstadt abgestellten Geländewagen geworfen. Unter einer Jacke im Innenraum lugte der Lauf eines Gewehres hervor. Der Halter des Wagens, ein 63-Jähriger, war schnell ermittelt und eilte herbei.

Wie der Polizist feststellte, befanden sich in dem Auto ein Repetiergewehr sowie eine Flinte samt 21 Patronen. Der Jäger besaß zwar einen Jagdschein und eine Waffenbesitzkarte, aber keinen Waffenschein, der ihn berechtigte, die Gewehre auf dem Parkplatz mitten in der Stadt mitzuführen. Dies ist ihm nur auf dem Weg zur Jagd erlaubt.

Monate später durchsuchte die Polizei an einem frühen Morgen das Haus des leidenschaftlichen Waidmannes, der den Beamten im Schlafanzug öffnete. In einem Raum lagen offen zwei Gewehre und eine gefüllte Munitionstasche herum. Die polizeilichen Aktivitäten führen zu zwei Strafbefehlen, gegen die sich der Jäger nun vor dem Amtsrichter zur Wehr setzte.

Beim ersten Vorfall, so sagte der 63-Jährige, sei er gerade auf dem Weg zur Wildschweinjagd in den westlichen Landkreis gewesen, als ihn ein Anruf seiner Frau erreicht habe und die ihn gebeten habe, die bei einem Einkaufsbummel in der Stadt plötzlich erkrankte Tante nach Hause zu bringen. Er sei deshalb erst in die Stadt gefahren, habe seinen Geländewagen geparkt und sei ins Auto seiner Frau umgestiegen. „Die Gewehre im Geländewagen waren aber zugedeckt und kaum sichtbar“, beteuerte er. Bei der Durchsuchung in seinem Haus sei er ebenfalls kurz vor dem Aufbruch zu einer Jagd gewesen und habe Gewehre samt Munition schon bereitgelegt, die er ansonsten ordnungsgemäß aufbewahrt habe.

Der Einspruch des Waidmannes, der sich im Übrigen über die „sehr unkorrekte Behandlung“ durch die Polizei beklagte, hatte nur zum Teil Erfolg. Auf Anraten des Gerichts akzeptierte er den ersten Strafbefehl, mit dem er nun wegen unerlaubten Führens von Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 2000 Euro (50 Tagessätze zu je 40 Euro) verurteilt wurde. Besonders bitter: Das Gericht zog beide Jagdgewehre (Wert rund 5000 Euro) ein. Das zweite Verfahren wurde mit Zustimmung des Staatsanwalts eingestellt.

Natürlich folgen diesem Strafverfahren fast automatisch die einschlägigen Schritte der zuständigen Waffenbehörde auf dem Fuß.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird in diesem Falle der Jagdschein ebenso wie die Waffenbesitzkarte von der Behörde eingezogen.

Das Strafmaß entspricht dem völlig normalen Durchschnitt der Gerichte im Freistaat Bayern.

 

 

Anmerkung:

 

Nach den geltenden Bestimmungen liegt hier ein eindeutiger und mehrfacher Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen vor und wie dem Urteil des Amtsgerichts zu entnehmen ist, können selbst langjährige und bewährte Waffenbesitzer mit keinerlei Nachsicht oder Milde der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte rechnen.

Ganz allgemein ist aufgrund der politischen Vorgaben mit einem massiven Anstieg des Verfolgungsdrucks und Verfolgungseifers zu rechnen, nachdem die Zielrichtung der Politik eindeutig darauf ausgerichtet ist, den Besitz von Waffen in Privathand nach Möglichkeit völlig zu unterbinden.

Die verschärften waffenrechtlichen Bestimmungen bieten für die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden eine Vielzahl von neuen Eingriffsmöglichkeiten, sodaß Jäger und Waffenbesitzer gut beraten sind, wenn sie sich peinlich genau an die geltenden Vorschriften, insbesondere die neuen Aufbewahrungspflichten für Waffen halten.

Selbst geringe Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Schusswaffen können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers begründen und daher zu einem Entzug des Jagdscheins  oder der Waffenbesitzkarte führen.

Nach aller Erfahrung unterstützen die Verwaltungsgerichte aufgrund der politischen Vorgaben die Entscheidungen der Waffenbehörden, sodaß  Waffenbesitzer auch bei den Verwaltungsgerichten auf nur sehr geringes Verständnis hoffen können.

 

Fazit:  Wer in waffenrechtlicher Hinsicht auffällig wird, muß mit dem Entzug der WBK und des Jagdscheins rechnen.

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Autor

Rechtsanwalt
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