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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 20.12.2011

Internationale Kindesentführung


Frankreich  hat  Deutschland  lange  vorgeworfen,    den  im  Rahmen  des  Haager  Übereinkommens  vom  25.  Oktober  1980  über  die  zivilrechtlichen  Aspekte  internationaler  Kindesentführung,  gestellten  Anträgen   auf  Rückführung  widerrechtlich  verbrachter  Kinder,   nicht  statt  zu  geben.  Es  geht  nun  aus  einer  jüngsten   Statistik   der  französischen  Zentralen  Behörde  hervor,  dass  gerade  das  Gegenteil  heute  der  Fall   ist  (Ministerielle  Antwort  Nr.  116600, JOANQ,  25. Oktober  2011,  Seite  11301). 

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Minderjährige,  deren  Eltern  beide  sorgeberechtigt  sind,  können   nicht   ohne  die  Zustimmung  des  anderen  Elternteils  in  einen  anderen  Staat  verbracht  werden.  O.a.  Übereinkommen  dient  dem  Zweck,   die  Rückgabe  eines  Kindes,  das  widerrechtlich  in  einen  anderen  Staat  verbracht wurde  oder  dort  zurückgehalten  wird,  in  den  Staat,  in  dem  das  Kind  unmittelbar  vor  dem  widerrechtlichen  Verbringen  oder  Zurückhalten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatte,  zu  erwirken.  Findet  die  Kindesentführung  zwischen  zwei  Mitgliedstaaten  der  E.U.  statt,  gilt   das  Übereinkommen   in  Verbindung  mit  der  Verordnung  (EG)  Nr.  2201/2003  des  Rates  vom  27.  November  2003  über  die  Zuständigkeit  und  die  Anerkennung  und  Vollstreckung  von  Entscheidungen  in  Ehesachen  und  in  Verfahren betreffend  die  elterliche  Verantwortung.

Was  passiert  jedoch,  wenn  eine  Frau   während  der  Schwangerschaft  ohne  Zustimmung   des  Kindesvaters  in  einen  anderen  Staat  übersiedelt.

Der  Oberste  französische  Gerichtshof  hat  am  26. Oktober  2011  entschieden,  dass  es  sich  hier  um  eine  Kindesentführung  handelt   und   dass  demzufolge  dem  Antrag  auf  Rückführung  stattzugeben  war  (Cass. 1er  civil,  26.  Oktober  2011, Nr.  10-19.905 (Nr. 1015 FS-P+B+I).

In  vorliegendem  Fall  hatte  die  Ehefrau  während  ihrer  Schwangerschaft  ihren  kranken  Vater  in  Frankreich  besucht,  wo  das  Kind  zur  Welt  kam.  Sie  beantragte  dort  in  einem  Scheidungsverfahren  über  die  elterliche  Sorge  ihrer  beiden  Kinder  zu  entscheiden.   Der

Kindesvater  hatte  in  den  Staaten   einen  Antrag  auf   Rückgabe  der  Kinder   gestellt,  dem  in  den   beiden  ersten   Instanzen  stattgegeben  wurde.   Die   Entscheidung  wurde  von  dem  Kassationshof  befürwortet. 

In  einem  umgekehrten  Fall  ging  die  nicht  verheiratet  schwangere  Mutter   mit  ihrer  zweijährigen  Tochter   nach  Deutschland,  um  ebenfalls  ihren  kranken  Vater  zu  besuchen   und  weigerte  sich,  wieder  nach  Frankreich  zurückzukehren.  Die  Parteien  vereinbarten  vor  dem  deutschen   Rückführungsrichter,  dass  die  Mutter  sechs  Wochen  nach  der  Geburt  ihrer  zweiten  Tochter  nach  Frankreich  zurückgeht,  was  sie  nicht  tat. 

Der  Pariser  Familienrichter,  vor  dem  bereits  ein  Sorgerechtsantrag  über  die  erste  Tochter  gestellt  worden  war,  hat  seine  Zuständigkeit  auch  über  die  zweite  Tochter  zu  entscheiden,

damit  motiviert,  dass  beide  Kinder  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  Paris  hatten.  Die

erste  Tochter  wurde  widerrechtlich  nach  Deutschland  verbracht  und  die  zweite  widerrechtlich  dort  zurückgehalten.  Diese  Verfahrensart  hatte  zum  Vorteil,  dass   die  elterliche  Sorge,  die 

im französischen  Recht  von  rechts  wegen  gemeinsam  ausgeübt wird,  wenn  der  Vater  das  Kind  in  dem Jahr  seiner  Geburt  anerkannt  hat,  in  beiden  Fällen  ebenfalls  dem  Vater  gehörte.

 

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Rechtsanwalt
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