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Fachbeitrag 20.07.2017

Insolvenzrecht in Serbien


Insolvenzrecht in Serbien:

Frist zur Anmeldung von Forderungen bei Insolvenzverfahren nach serbischem Recht

Deutsche, österreichische und schweizerische Unternehmen stellen zunehmend fruchtbare und weiterreichende geschäftliche Verhältnisse mit serbischen Unternehemen her. Deswegen ist es von großer Bedeutung, dass sie Regeln beachten, die Einfluss auf ihre Rechte gegenüber Schuldnern in Serbien nehmen könnten.

In Art. 7 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes der Republik Serbien ist vorgeschrieben, dass die im Gesetz vorgesehenen Fristen als Ausschlussfristen gelten, soweit mit dem besagten Gesetz nichts anderweitiges vorgeschrieben ist.. Andererseits ist mit Art. 111 Abs. 5 des Insolvenzgesetztes vorgeschrieben, dass man „Anmeldungen von Forderungen nach dem Ablauf einer vom Richter festgelegten Frist vorlegen kann, aber spätestens bis zu 120 Tagen nach der Veröffentlichung der Insolvenzbekanntmachung im Amtsblatt der Republik Serbien. Der Insolvenzrichter bestimmt im Beschluss der Insolvenzeröffnung die Frist für die Anmeldung, welche keine Ausschlussfrist darstellt, doch die im Gesetzt vorgesehene Frist von 120 Tagen gilt als Ausschlussfrist. Deswegen sind Anmeldungen von Forderungen, die nach dieser 120-tägigen Frist vorgelegt werden, abzulehnen.

Obwohl die Zivilprozessordnung im Insolvenzverfahren entsprechendAnwendung findet, können die Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  keine Anwendung finden, was in Art. 43 des Insolvenzgesetzes vorgesehen ist.

Im Lichte der oben genannten Vorschriften, verlieren Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nach dieser 120-tägigen Frist anmelden, sämtliche Rechte im Insolvenzverfahren und ihre Forderungen erlöschen, ungeachtet des Grundes dafür.  Wenn man die Ausschlussfrist mit der fehlenden Pflicht zur individuellen Benachrichtigung der Insolvenzgläubiger in Zusammenhang bringt undbeide zusammen überdenkt, stellt sich heraus, dass die ausländischen Insolvenzgläubiger ihre Rechte gegenüber Insolvenzschuldnern sehr leicht verlieren können, was sich aus der faktischen Unmöglichkeit ergibt, ihre Geschäftspartner in Serbien und deren ökonomische und rechtliche Lage ständig überprüfen  zu können. Darüber hinaus sind alle Insolvenzbeschlüsse auf serbischer Sprache zu veröffentlichen, was sich ebenfalls als ein Nachteil für die ausländischen Gläubiger darstellt.

Die serbischen Vorschriften unterscheiden sich von den rechtsvergleichenden Ansätzen sowohl in Deutschland als auch in Österreich, wo eine Forderungsanmeldung bis zum Schlusstermin vorgelegt werden kann. Doch sie unterscheiden sich auch vom amerikanischen Recht, in dem man unter besonderen Umständen eine Forderung auch nach dem bar date anmelden kann.

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In Anbetrach dieser Tatsachen ist es von Beduetung, dass ausländische Insolvenzgläubiger, die in Ländern niedergelassen sind, in denen die Fristvorschriften anders als in Serbien beschaffen sind, die oben genannten Umstände und die serbischen regelungen   vor Augen haben, damit sie ihre Rechte und Forderungen in Serbien nicht verlieren.

Im Falle von Rückfragen oder Unklarheiten steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zu Verfügung, damit Sie Ihre Rechte in Serbien besser schützen können.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Stojan Micovic, Rechtsanwalt

Stojan Mićović - rechtsanwalt.com

Stojan Mićović

Belgrad
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Autor

Stojan Mićović

Rechtsanwalt
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