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Fachbeitrag 24.11.2010

Handyverbot ohne Betriebsratsmitbestimmung


Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit.

Im  aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09) handelt es um das Recht des Betriebsrats auf Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinsichtlich eines Verbotes der Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit befasst.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Anfang des Jahres 2009 erließ er eine Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot.

Der Betriebsrat hat darauf hin beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsantrag gestellt.

Das Landesarbeitsgericht wies den Unterlassungsantrag des Betriebsrats zurück. Seine Entscheidung begründete es damit, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestehe. Es sei zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Letzteres betreffe alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten seien. Das Arbeitsverhalten sei berührt, wenn der Arbeitgeber Kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimme, welche Arbeiten auszuführen seien und in welcher Weise das geschehen solle. Mitbestimmungsfrei seien danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert werde.

Es gehörte zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit – und nur hierauf beziehe sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin – von der aktiven und passiven Nutzung des Handys absehen.

Im Übrigen lägen deutliche Unterschiede zwischen dem laut BAG mitbestimmten Verbot des Radiohörens im Betrieb und einer aktiven Nutzung des Privathandys vor. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys sei nicht auszuschließen. Im Übrigen erstrecke sich das Handyverbot nicht auf die Pausen. 

Sollten Sie hierzu noch Rückfragen haben, können Sie sich jederzeit an Ihr Arbeitsrechtteam wenden.

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Autor

Rechtsanwalt
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